Privatrechtsschutzversicherung, Schiedsgutachterverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:


Lehnt der Versicherer die Übernahme des Rechtsschutzfalls ab, besteht die Möglichkeit durch das Schiedsgutachterverfahren, oder durch eine Deckungsklage, durch den Versicherungsnehmer, die Anerkennung der Leistugspflicht zu erreichen.
Lehnt der Versicherer die Übernahme des Rechtsschutzfalls ab, besteht die Möglichkeit durch das Schiedsgutachterverfahren, oder durch eine Deckungsklage, durch den Versicherungsnehmer, die Anerkennung der Leistugspflicht zu erreichen.
XXX




Zeile 8: Zeile 6:
👁 '''Siehe auch:''' <br />
👁 '''Siehe auch:''' <br />
[[Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsablehnung durch Versicherer ]]  <br />
[[Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsablehnung durch Versicherer ]]  <br />
[[Privatrechtsschutzversicherung, Stichentscheid ]]  <br />
[[Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsklage ]]  <br />
[[Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsklage ]]  <br />
[[Privatrechtsschutzversicherung, Stichentscheid ]]  <br />
 




45.224

Bearbeitungen

Navigationsmenü