Vereinsreiseversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''§ 651 k BGB regelt, dass Veranstalter von Reisen die Reiseteilnehmer gegen die Insolvenz des Veranstalters absichern müssen'''. '''Diese gesetzliche Regelung gilt auch für Vereine und Verbände''' und nicht nur für kommerziell tätige Reisebüros und Reiseveranstalter.
'''§ 651 k BGB regelt, dass Veranstalter von Reisen die Reiseteilnehmer gegen die Insolvenz des Veranstalters absichern müssen'''. '''Diese gesetzliche Regelung gilt auch für Vereine und Verbände''' und nicht nur für kommerziell tätige Reisebüros und Reiseveranstalter.
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