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Für Vereine und Verbände gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BGB § 651 K, wie auch für Reiseveranstalter und Reisebüros. | Für Vereine und Verbände gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BGB § 651 K, wie auch für Reiseveranstalter und Reisebüros. '''Die Reisendensind gegen Insolvenz des Veranstalters abzusichern'''. | ||
Als Reiseveranstalter | Als Reiseveranstalter gilt derjenige, der mind. 2 Einzelleistungen, z.b. Busfahrt und Übernachtung, zu einem Gesamtpreis in einer Reise zusammenfasst. Die Einzelleistungen sind dabei wesentliche Bestandteile der gesamten Reise. In diesem Fall ist eine Insolvenzabsicherung durch einen Reisesicherungsschein erforderlich.<br /> | ||
* '''Folgend die Kriterien ob der Verein/Verband einen Reisesicherungsschein an die Reisenden aushändigen muss''':<br /> | * '''Folgend die Kriterien ob der Verein/Verband einen Reisesicherungsschein an die Reisenden aushändigen muss''':<br /> | ||
- der Verein mindestens 2 Reisen im Jahr veranstaltet<br /> | - der Verein mindestens 2 Reisen im Jahr veranstaltet<br /> | ||
- der Verein mindestens 2 Leistungen organisiert<br /> | - der Verein mindestens 2 Leistungen organisiert<br /> |