Vereinsreiseversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Für Vereine und Verbände gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BGB  § 651 K, wie auch für Reiseveranstalter und Reisebüros. Demnach sind die Reisenden gegen Insolvenz des Veranstalters abzusichern.  
Für Vereine und Verbände gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BGB  § 651 K, wie auch für Reiseveranstalter und Reisebüros. '''Die Reisendensind  gegen Insolvenz des Veranstalters abzusichern'''.  


Als Reiseveranstalter nach den gesetzlichen Regelungen gilt derjenige, der mind. 2 Einzelleistungen, z.b. Busfahrt und Übernachtung, zu einem Gesamtpreis in einer Reise zusammenfasst. Die Einzelleistungen sind dabei wesentliche Bestandteile der gesamten Reise. In diesem Fall ist eine Insolvenzabsicherung durch einen Reisesicherungsschein erforderlich.<br />
Als Reiseveranstalter gilt derjenige, der mind. 2 Einzelleistungen, z.b. Busfahrt und Übernachtung, zu einem Gesamtpreis in einer Reise zusammenfasst. Die Einzelleistungen sind dabei wesentliche Bestandteile der gesamten Reise. In diesem Fall ist eine Insolvenzabsicherung durch einen Reisesicherungsschein erforderlich.<br />


* '''Folgend die Kriterien ob der Verein/Verband einen Reisesicherungsschein an die Reisenden aushändigen muss''':<br />
* '''Folgend die Kriterien ob der Verein/Verband einen Reisesicherungsschein an die Reisenden aushändigen muss''':<br />
- der Verein mindestens 2 Reisen im Jahr veranstaltet<br />
- der Verein mindestens 2 Reisen im Jahr veranstaltet<br />
- der Verein mindestens 2 Leistungen organisiert<br />
- der Verein mindestens 2 Leistungen organisiert<br />
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