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Sind die Beitragrückstände, die Säumniszuschläge und die Mahnkosten ausgeglichen, so besteht für den Versicherten ein Rückkehrrecht in den alten Tarif. Der Versicherungsvertrag wird dann unverändert weitergeführt. | Sind die Beitragrückstände, die Säumniszuschläge und die Mahnkosten ausgeglichen, so besteht für den Versicherten ein Rückkehrrecht in den alten Tarif. Der Versicherungsvertrag wird dann unverändert weitergeführt. | ||
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Schlagwort: PKV, Verband der privaten Krankenversicherung, PKV Verband | |||
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