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* Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse ist nicht möglich. | * Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse ist nicht möglich. | ||
''Stimmt | '''Stimmt nur bedingt.''' Für den Angestellten: Durch Reduzierung des Jahresverdienstes unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze von {{#var:2.2}} € , dies kann durch eine Teilzeitarbeit erreicht werden, tritt die Versicherungspflicht ein. Auch durch Zahlungen in eine betriebliche Altersvorsorge kann das Bruttoeinkommen reduziert werden. Der Selbstständige wechselt in ein Angestelltenverhältnis (Hauptbeschäftigung). Liegt der Verdienst unterhalb der Jahresverdienstgrenze von {{#var:2.2}} € tritt Versicherungspflicht ein.<br /> Bei der Aufgabe der Selbstständigkeit, kann in die Familienversicherung des Ehepartners eingetreten werden.<br /> Bei Arbeitslosigkeit tritt automatisch die Versicherungspflicht ein.<br /> Über 55-Jährige haben nur die Möglichkeit durch die Familienversicherung des Ehepartners wieder in die gesetzliche Krankenkasse zurückzukehren. | ||
* Der privat Versicherte muss die Rechnungen verauslagen. | * Der privat Versicherte muss die Rechnungen verauslagen. |