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* '''Wer ist betroffen'''<br /> | * '''Wer ist betroffen'''<br /> | ||
Als Reiseveranstalter gilt derjenige, der mind. 2 Einzelleistungen, z. | Als Reiseveranstalter gilt derjenige, der mind. 2 Einzelleistungen, z.B. Busfahrt und Übernachtung, zu einem Gesamtpreis in einer Reise zusammenfasst. Die Einzelleistungen sind dabei wesentliche Bestandteile der gesamten Reise. In diesem Fall ist eine Insolvenzabsicherung durch einen Reisesicherungsschein erforderlich.<br /> | ||
* '''Folgend die Kriterien ob der Verein/Verband einen Reisesicherungsschein an die Reisenden aushändigen muss''':<br /> | * '''Folgend die Kriterien ob der Verein/Verband einen Reisesicherungsschein an die Reisenden aushändigen muss''':<br /> |