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:Hätte der Versicherer den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen, wenn er den Gefahrumstand gekannt hätte – auch nicht zu anderen Bedingungen –, so kann er vorgehen wie bei einer vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht. Hätte der Versicherer bei Kenntnis des gefahrerhöhenden Umstands den Vertrag zu anderen Bedingungen – also unter Vereinbarung eines Risikozuschlags oder eines Leistungsausschlusses – abgeschlossen, so kann er nicht vom Vertrag zurücktreten. Stattdessen kann er ihn einseitig rückwirkend anpassen und beispielsweise den nicht angezeigten Gefahrumstand vom Versicherungsschutz ausschließen oder den Beitrag durch einen Risikozuschlag erhöhen. In diesem Fall bleibt er jedoch zur Leistung verpflichtet. Erhöht sich aufgrund der Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer den Gefahrumstand vom Versicherungsschutz aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen. Bei Pflichtversicherungen – wie der Krankheitskostenvollversicherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wird die Kündigung jedoch erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer einen Nachversicherungsnachweis eingereicht hat. <br /> | :Hätte der Versicherer den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen, wenn er den Gefahrumstand gekannt hätte – auch nicht zu anderen Bedingungen –, so kann er vorgehen wie bei einer vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht. Hätte der Versicherer bei Kenntnis des gefahrerhöhenden Umstands den Vertrag zu anderen Bedingungen – also unter Vereinbarung eines Risikozuschlags oder eines Leistungsausschlusses – abgeschlossen, so kann er nicht vom Vertrag zurücktreten. Stattdessen kann er ihn einseitig rückwirkend anpassen und beispielsweise den nicht angezeigten Gefahrumstand vom Versicherungsschutz ausschließen oder den Beitrag durch einen Risikozuschlag erhöhen. In diesem Fall bleibt er jedoch zur Leistung verpflichtet. Erhöht sich aufgrund der Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer den Gefahrumstand vom Versicherungsschutz aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen. Bei Pflichtversicherungen – wie der Krankheitskostenvollversicherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wird die Kündigung jedoch erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer einen Nachversicherungsnachweis eingereicht hat. <br /> | ||
* '''Leichte Fahrlässigkeit'''<br /> | * '''Leichte Fahrlässigkeit'''<br /> |