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In der Pferdehaftpflichtversicherung wird unterschieden | In der Pferdehaftpflichtversicherung wird unterschieden zwischen der Pferde'''halterhaftpflicht'''versicherung und der Pferde'''hüterhaftpflicht'''versicherung. | ||
* '''Pferdehalterhaftpflichtversicherung'''<br /> | * '''Pferdehalterhaftpflichtversicherung'''<br /> | ||
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'''Reitlehrerhaftpflichtversicherung''' | * '''Reitlehrerhaftpflichtversicherung'''<br /> | ||
Die Haftung regelt § 823 BGB für den '''freiberuflichen Reitlehrer''', dem zur Folge eine Reitlehrerhaftpflichtversicherung zu empfehlen ist. Der freiberufliche Reitlehrer haftet persönlich für Schäden während des Reitunterrichts, die aus Fahrlässigkeit entstanden sind. | Die Haftung regelt § 823 BGB für den '''freiberuflichen Reitlehrer''', dem zur Folge eine Reitlehrerhaftpflichtversicherung zu empfehlen ist. Der freiberufliche Reitlehrer haftet persönlich für Schäden während des Reitunterrichts, die aus Fahrlässigkeit entstanden sind. | ||
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'''Schulpferdehaftpflichtversicherung''' | * '''Schulpferdehaftpflichtversicherung'''<br /> | ||
Im Rahmen der Schulpferdehaftpflichtversicherung sind '''Reitschüler''' über den Betreiber mitversichert. | Im Rahmen der Schulpferdehaftpflichtversicherung sind '''Reitschüler''' über den Betreiber mitversichert. | ||
'''Fremdreiter / Gastreiter''' | * '''Fremdreiter / Gastreiter'''<br /> | ||
Als '''Fremdreiter / Gastreiter''' werden Personen bezeichnet, die unregelmäßig mit Pferden umgehen, diese unregelmäßig reiten und keine Gegenleistung in Form von Geld erbringen. | Als '''Fremdreiter / Gastreiter''' werden Personen bezeichnet, die unregelmäßig mit Pferden umgehen, diese unregelmäßig reiten und keine Gegenleistung in Form von Geld erbringen. |