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Das Bundesfinanzministerium legt den Zinssatz (Höchstrechnungszins, Höchstzinssatz) fest, den die Krankenversicherer bei der Berechnung der Deckungsrückstellungen maximal in Ansatz bringen dürfen. | Das Bundesfinanzministerium legt den Zinssatz (Höchstrechnungszins, Höchstzinssatz) fest, den die Krankenversicherer bei der Berechnung der Deckungsrückstellungen maximal in Ansatz bringen dürfen. | ||
Für die private Krankenversicherungen beträgt der Garantiezins gemäss Kalkulationsverordnung ''' 3,5 %''' | Für die private Krankenversicherungen beträgt der Garantiezins gemäss Kalkulationsverordnung für das jahr XXX2017, '''XXX 3,5 %''' | ||
Siehe auch: [[Höchstrechnungszins]]<br /> | Siehe auch: [[Höchstrechnungszins]]<br /> |