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'''Anmerkungen:'''<br>
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<sup>1</sup> R+V 3 = Höchstaufnahmealter unbegrenzt, bei Verzicht auf den Einschluss der Unbrauchbarkeit des Pferdes. <br>
<sup>1</sup> R+V 3 = Höchstaufnahmealter unbegrenzt, bei Verzicht auf den Einschluss der Unbrauchbarkeit des Pferdes. <br>
<sup>2</sup> R+V 2 = Am 1.1. des Jahres in dem das Pferd 18. Jahre alt wird, gilt ein Selbstbehalt von 20 % vereinbart. <br>
<sup>2</sup> R+V 2 = Am 1.1. des Jahres in dem das Pferd 18. Jahre alt wird, gilt ein Selbstbehalt von 20 % als vereinbart. <br>
<sup>2</sup> R+V 3 = Am 1.1. des Jahres in dem das Pferd 18. Jahre alt wird, gilt ein Selbstbehalt von 20 % vereinbart. <br>                 
<sup>2</sup> R+V 3 = Am 1.1. des Jahres in dem das Pferd 18. Jahre alt wird, gilt ein Selbstbehalt von 20 % als vereinbart. <br>                 
<sup>1</sup> R+V 3 = <br>
<sup>1</sup> R+V 3 = <br>


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