Krankenversicherung private, Altersrückstellung: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 14: Zeile 14:




Für privat Krankenversicherte besteht die rechtliche Möglichkeit in einen anderen Tarif des gleichen Krankenversicherungsunternehmens zu wechseln. Aufgrund des Tarifwechselrechtes nach § 204 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) ist der Versicherer verpflichtet den Wechsel in einen gleichartigen Tarif zu ermöglichen. Die bereits erworbenen Altersrückstellungen kann der Versicherte beim internen Tarifwechsel problemlos mitnehmen. Beim Wechsel in einen gleichartigen Tarif ist eine erneute Gesundheitsprüfung nicht nötig.
:Für privat Krankenversicherte besteht die rechtliche Möglichkeit in einen anderen Tarif des gleichen Krankenversicherungsunternehmens zu wechseln. Aufgrund des Tarifwechselrechtes nach § 204 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) ist der Versicherer verpflichtet den Wechsel in einen gleichartigen Tarif zu ermöglichen. Die bereits erworbenen Altersrückstellungen kann der Versicherte beim internen Tarifwechsel problemlos mitnehmen. Beim Wechsel in einen gleichartigen Tarif ist eine erneute Gesundheitsprüfung nicht nötig.


Wechselt der Versicherte jedoch in einen umfassenderen Tarif, der Mehrleistungen beinhaltet, hat der Krankenversicherer die Möglichkeit einen Risikozuschlag sowie eine Wartezeit zu verlangen.  
:Wechselt der Versicherte jedoch in einen umfassenderen Tarif, der Mehrleistungen beinhaltet, hat der Krankenversicherer die Möglichkeit einen Risikozuschlag sowie eine Wartezeit zu verlangen.  




Zeile 22: Zeile 22:




Beim Wechsel des Krankenversicherungsunternehmens geht unter Umständen ein Teil der Altersrückstellungen verloren. Lediglich der Teil der Altersrückstellungen, der für den Basistarif anfällt, kann zum neuen Anbieter mitgenommen werden. Dabei ist es unbedeutend, ob beim alten Versicherer nur ein Basis- oder ein darüber hinausgehender Tarif bestand und auch, ob ein Vollkostentarif oder der Basistarif beim neuen Anbieter gewählt wird.  
:Beim Wechsel des Krankenversicherungsunternehmens geht unter Umständen ein Teil der Altersrückstellungen verloren. Lediglich der Teil der Altersrückstellungen, der für den Basistarif anfällt, kann zum neuen Anbieter mitgenommen werden. Dabei ist es unbedeutend, ob beim alten Versicherer nur ein Basis- oder ein darüber hinausgehender Tarif bestand und auch, ob ein Vollkostentarif oder der Basistarif beim neuen Anbieter gewählt wird.  




Zeile 28: Zeile 28:




Altersrückstellungen, die vor 2009 gebildet wurden, sind von der Mitnahme-Regelung ausgenommen. Versicherte, die bereits vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert waren, konnten nur vorübergehend bei einem Anbieterwechsel im ersten Halbjahr 2009 die Altersrückstellungen für den Basistarif mitnehmen. Vor und nach diesem Zeitraum gingen den Bestandskunden bei einem Wechsel des Krankenversicherungsunternehmens die Altersrückstellungen verloren, was zu hohen Rückstellungs-Einbußen führen kann. Neukunden (ab dem 01.01.2009) hingegen können bei einem Anbieterwechsel die Altersrückstellungen in Höhe des Basistarifes mitnehmen.
:Altersrückstellungen, die vor 2009 gebildet wurden, sind von der Mitnahme-Regelung ausgenommen. Versicherte, die bereits vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert waren, konnten nur vorübergehend bei einem Anbieterwechsel im ersten Halbjahr 2009 die Altersrückstellungen für den Basistarif mitnehmen. Vor und nach diesem Zeitraum gingen den Bestandskunden bei einem Wechsel des Krankenversicherungsunternehmens die Altersrückstellungen verloren, was zu hohen Rückstellungs-Einbußen führen kann. Neukunden (ab dem 01.01.2009) hingegen können bei einem Anbieterwechsel die Altersrückstellungen in Höhe des Basistarifes mitnehmen.
<br />
<br />


Zeile 35: Zeile 35:




Das System der gesetzlichen Krankenversicherung basiert auf dem Prinzip der Umlagenfinanzierung und kennt daher keine Altersrückstellungen. Aufgrund des Umlageverfahrens werden die meist erhöhten Krankheitskosten der älteren Kassenmitglieder von den jüngeren Kassenmitgliedern mitfinanziert.  
:Das System der gesetzlichen Krankenversicherung basiert auf dem Prinzip der Umlagenfinanzierung und kennt daher keine Altersrückstellungen. Aufgrund des Umlageverfahrens werden die meist erhöhten Krankheitskosten der älteren Kassenmitglieder von den jüngeren Kassenmitgliedern mitfinanziert.  
Die angesammelten Altersrückstellen verbleiben bei der privaten Krankenversicherung und kommen den übrigen Versicherten zugute.  
Die angesammelten Altersrückstellen verbleiben bei der privaten Krankenversicherung und kommen den übrigen Versicherten zugute.  


Jedoch besteht für Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung die Möglichkeit die angesammelten Altersrückstellungen weiterhin zu nutzen. Wird eine private Krankenzusatzversicherung, als Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung, beim bisherigen Krankenversicherungsunternehmen abgeschlossen, so können die Altersrückstellungen angerechnet werden. Die Anrechnung ist möglich bei Zusatztarifen der Bereiche Zahnzusatzversicherung und Krankenhauszusatzversicherung.
:Jedoch besteht für Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung die Möglichkeit die angesammelten Altersrückstellungen weiterhin zu nutzen. Wird eine private Krankenzusatzversicherung, als Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung, beim bisherigen Krankenversicherungsunternehmen abgeschlossen, so können die Altersrückstellungen angerechnet werden. Die Anrechnung ist möglich bei Zusatztarifen der Bereiche Zahnzusatzversicherung und Krankenhauszusatzversicherung.




45.224

Bearbeitungen

Navigationsmenü