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:- Nottötung.<br> | :- Nottötung.<br> | ||
:- Des weiteren versichert der Schutz die dauerhafte Unfruchtbarkeit durch verschiedene Ursachen wie einen Unfall, eine Erkrankung oder gewisse Umwelteinflüsse. | :- Des weiteren versichert der Schutz die dauerhafte Unfruchtbarkeit durch verschiedene Ursachen wie einen Unfall, eine Erkrankung oder gewisse Umwelteinflüsse. | ||
Trächtigkeitsversicherung | |||
Die Trächtigkeitsversicherung schützt den finanziellen Wert der trächtigen Stute, wenn diese während der Trächtigkeit oder bis 10 Tage nach der Geburt des Fohlens verstirbt. | |||
Grundlage der Versicherungssumme | |||
Als Grundlage des finanziellen Ausgleichs beim Tod der Stute wird die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme verwendet. Diese ist im Regelfall begrenzt auf max. 10.000 Euro. Im Versicherungsfall werden 80 % der Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer ausgezahlt. | |||
Beitrag zur Trächtigkeitsversicherung | |||
Der Beitrag zur Trächtigkeitsversicherung richtet sich nach der vereinbarten Versicherungssumme, dem Alter der Stute sowie, ob es sich bei der Stute um eine Erstlingsstufe handelt. Als Erstlingsstute werden Stuten bezeichnet, die zuvor noch kein Fohlen zur Welt gebracht haben. Für Erstlingsstuten zwischen dem 10. und 15. Lebensjahr ist ein Beitragzuschlag für die Trächtigkeitsversicherung zu bezahlen. Grund hierfür ist das erhöhte Risiko bei der Erstgeburt. | |||
Schadenbeispiel | |||
Während der Geburt des Fohlens kommt es zu unerwarteten Blutungen im Bauchbereich der Stute. Durch den vermehrten Blutverlust ist die Nottötung der Stute unvermeidlich. | |||
Besonderheiten bei der Trächtigkeitsversicherung | |||
In der Trächtigkeitsversicherung können Erstlingsstuten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr versichert werden. | |||
Leibesfrucht - Fohlenversicherung | |||
Die Leibesfruchtversicherung bzw. Fohlenversicherung versichert den finanziellen Wert des ungeborenen Fohlens ab. Sollte es zu einer Fehlgeburt kommen und das Fohlen während der Geburt versterben werden 50 % der vereinbarten Versicherungssumme ausgezahlt. | |||
Folgende Leistungsbeschränkungen der Leibesfruchtversicherung - Fohlenversicherung | |||
Verstirbt das Fohlen ab dem 7 Trächtigkeitsmonat der Stute bis einschließlich dem 28. Tag nach der Geburt werden 50 % der vereinbarten Versicherungssumme augezahlt. Verstirbt das Fohlen ab dem 29. Tag nach der Geburt werden 80 % der vereinbarten Versicherungssumme ausgezahlt. | |||
Beitrag zur Leibesfruchtversicherung | |||
Der Beitrag zur Leibesfruchtversicherung - Fohlenversicherung richtet sich ausschließlich nach der vereinbarten Versicherungssumme. | |||
Zeitpunkt des Versicherungsbeginns | |||
Die Leibesfruchtversicherung muss rechtzeitig vor der Geburt des Fohlens abgeschlossen werden. Den gewünschten Versicherungsschutz im Nachhinein zu erhalten ist nicht möglich. | |||
Nottötung | |||
Zusätzlich gilt für die Trächtigkeitsversicherung und die Leibesfruchtversicherung / Fohlenversicherung, dass bei einer Nottötung die tariflich vereinbarte Versicherungssumme ausgezahlt wird. | |||
Eine Nottötung kann erforderlich sein, wenn z.B: | |||
die Stute oder das Fohlen nachweislich nicht überleben können | |||
eine lebensbedrohliche Verletzung besteht | |||