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:Eine Vergütungsvereinbarung ist nur in den nachfolgenden Fällen sinnvoll:<br /> | :Eine Vergütungsvereinbarung ist nur in den nachfolgenden Fällen sinnvoll:<br /> | ||
- Vermittlung von Nettotarifen<br /> | :- Vermittlung von Nettotarifen<br /> | ||
- Vermittlung von Verträgen für Direktversicherer<br /> | :- Vermittlung von Verträgen für Direktversicherer<br /> | ||
- Rechtliche Prüfung von Versicherungsverträgen, soweit rechtlich zulässig<br /> | :- Rechtliche Prüfung von Versicherungsverträgen, soweit rechtlich zulässig<br /> | ||
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:Durch die Vollmacht legitimiert sich der Versicherungsmakler als Bevollmächtigter des Kunden beim Versicherer. Der Makler beantragt oder kündigt Versicherungsverträge beim Versicherer im Namen des Kunden. Für die Vollmacht ist keine besondere Form für die Gültigkeit erforderlich. Diese kann auch mündlich erteilt werden. Jedoch ist zu beachten, dass zur Vornahme von wirksamen einseitigen Rechtsgeschäften durch den Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde im Original vorzulegen ist, gem. § 174 Abs. 1 BGB. Die Kündigung eines Versicherungsvertrages stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar und kann daher vom Versicherer abgelehnt werden, wenn die Vollmachtsurkunde nicht im Original vorliegt. | :Durch die Vollmacht legitimiert sich der Versicherungsmakler als Bevollmächtigter des Kunden beim Versicherer. Der Makler beantragt oder kündigt Versicherungsverträge beim Versicherer im Namen des Kunden. Für die Vollmacht ist keine besondere Form für die Gültigkeit erforderlich. Diese kann auch mündlich erteilt werden. Jedoch ist zu beachten, dass zur Vornahme von wirksamen einseitigen Rechtsgeschäften durch den Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde im Original vorzulegen ist, gem. § 174 Abs. 1 BGB. Die Kündigung eines Versicherungsvertrages stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar und kann daher vom Versicherer abgelehnt werden, wenn die Vollmachtsurkunde nicht im Original vorliegt. | ||
Die Vollmacht ist grundsätzlich auf einen unbestimmten Zeitraum geschlossen. Um die Vollmacht zu beenden muss diese dem Vollmachtgeber zurückgegeben werden oder für kraftlos erklärt werden, gem. § 172 Abs. 2 BGB. | :Die Vollmacht ist grundsätzlich auf einen unbestimmten Zeitraum geschlossen. Um die Vollmacht zu beenden muss diese dem Vollmachtgeber zurückgegeben werden oder für kraftlos erklärt werden, gem. § 172 Abs. 2 BGB. | ||
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'''Inhalte des Punktekatalogs:''' | *'''Inhalte des Punktekatalogs:''' | ||
* Der Vertrag muss als Maklerauftrag bezeichnet werden. | * Der Vertrag muss als Maklerauftrag bezeichnet werden. | ||
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'''Zustandekommen / Kündigung''' | *'''Zustandekommen / Kündigung''' | ||
Es ist keine Schriftform vorgeschrieben. Jedoch werden aus Beweisgründen Maklerverträge im Regelfall schriftlich vereinbart. | :Es ist keine Schriftform vorgeschrieben. Jedoch werden aus Beweisgründen Maklerverträge im Regelfall schriftlich vereinbart. | ||
Wurde für den Maklervertrag keine bestimmte Vertragsdauer vereinbart, so kann dieser von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden gem. § 13 Maklergesetz. | :Wurde für den Maklervertrag keine bestimmte Vertragsdauer vereinbart, so kann dieser von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden gem. § 13 Maklergesetz. | ||
'''Besonderheiten des Maklervertrages''' | *'''Besonderheiten des Maklervertrages''' | ||
Verbot der Doppeltätigkeit für Käufer und Verkäufer (ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers gem. § 5 Maklergesetz) | :Verbot der Doppeltätigkeit für Käufer und Verkäufer (ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers gem. § 5 Maklergesetz) | ||
Der Auftraggeber schuldet bei Einschaltung mehrerer Makler nur einmal den Lohn. Provisionsberechtigt ist der Makler, „dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung eindeutig überwogen hat“, gem. § 6 Maklergesetz. | Der Auftraggeber schuldet bei Einschaltung mehrerer Makler nur einmal den Lohn. Provisionsberechtigt ist der Makler, „dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung eindeutig überwogen hat“, gem. § 6 Maklergesetz. | ||
Im Maklervertrag kann ein Alleinvermittlungsauftrag vereinbart werden, gem. § 14 Maklergesetz. | Im Maklervertrag kann ein Alleinvermittlungsauftrag vereinbart werden, gem. § 14 Maklergesetz. | ||
'''Unterformen des Maklervertrags''' | *'''Unterformen des Maklervertrags''' | ||
Immobilienmaklervertrag §§ 16 – 18 Maklergesetz | Immobilienmaklervertrag §§ 16 – 18 Maklergesetz | ||
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'''Siehe auch | '''Siehe auch''' <br /> | ||
[[Versicherungsmaklervollmacht]]<br /> | [[Versicherungsmaklervollmacht]]<br /> | ||
[[Vertriebswege / Vertriebskanäle]]<br /> | [[Vertriebswege / Vertriebskanäle]]<br /> |