Versicherungsmaklerauftrag: Unterschied zwischen den Versionen

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:Verbot der Doppeltätigkeit für Käufer und Verkäufer (ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers gem. § 5 Maklergesetz)
:Verbot der Doppeltätigkeit für Käufer und Verkäufer (ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers gem. § 5 Maklergesetz)
Der Auftraggeber schuldet bei Einschaltung mehrerer Makler nur einmal den Lohn. Provisionsberechtigt ist der Makler, „dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung eindeutig überwogen hat“, gem. § 6 Maklergesetz.
Der Auftraggeber schuldet bei Einschaltung mehrerer Makler nur einmal den Lohn. Provisionsberechtigt ist der Makler, „dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung eindeutig überwogen hat“, gem. § 6 Maklergesetz.
Im Maklervertrag kann ein Alleinvermittlungsauftrag vereinbart werden, gem. § 14 Maklergesetz.
:Im Maklervertrag kann ein Alleinvermittlungsauftrag vereinbart werden, gem. § 14 Maklergesetz.




*'''Unterformen des Maklervertrags'''
*'''Unterformen des Maklervertrags'''


Immobilienmaklervertrag §§ 16 – 18 Maklergesetz
:Immobilienmaklervertrag §§ 16 – 18 Maklergesetz
Handelsmaklervertrag §§ 19 -25 Maklergesetz
:Handelsmaklervertrag §§ 19 -25 Maklergesetz
Krämermaklervertrag § 25 Maklergesetz
:Krämermaklervertrag § 25 Maklergesetz
Versicherungsmaklervertrag §§ 26 – 32 Maklergesetz
:Versicherungsmaklervertrag §§ 26 – 32 Maklergesetz
Personalkreditvermittlungsvertrag §§ 33 – 40 Maklergesetz
:Personalkreditvermittlungsvertrag §§ 33 – 40 Maklergesetz




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