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Nach § 6 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) bestimmt sich der Geltungsbereich der Rechtsschutzversicherung. Für den Rechtsfall besteht i.d.R. Versicherungsschutz in Europa, den Mittelmeeranliegerstaaten, den Kanarischen Inseln und Madeira. Die gerichtliche Zuständigkeit muß in diesen Ländern gegeben sein. | Nach § 6 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) bestimmt sich der Geltungsbereich der Rechtsschutzversicherung. '''Für den Rechtsfall besteht i.d.R. Versicherungsschutz in Europa, den Mittelmeeranliegerstaaten, den Kanarischen Inseln und Madeira.''' Die gerichtliche Zuständigkeit muß in diesen Ländern gegeben sein. | ||