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*'''Haftung des Verursachers''' | *'''Haftung des Verursachers''' | ||
Die Haftung des Verursachers erfolgt gem. Umweltschadengesetz für Schäden an | :Die Haftung des Verursachers erfolgt gem. Umweltschadengesetz für Schäden an | ||
:Personen | |||
:Flora | |||
:Fauna | |||
:Boden | |||
:Gewässer | |||
*'''Versicherungsumfang der Umweltschadenversicherung''' | *'''Versicherungsumfang der Umweltschadenversicherung''' | ||
Im Rahmen der Umweltschadenversicherung besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten natürlichen Lebensräumen und an besonders geschützten Tierarten, Pflanzenarten sowie Naturschutzgebiete und Vogelschutzgebiete. | :Im Rahmen der Umweltschadenversicherung besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten natürlichen Lebensräumen und an besonders geschützten Tierarten, Pflanzenarten sowie Naturschutzgebiete und Vogelschutzgebiete. | ||
Ein Umweltschaden ist die Schädigung von natürlichen Lebensräumen, von geschützten Arten, von Gewässern und des Bodens. | :Ein Umweltschaden ist die Schädigung von natürlichen Lebensräumen, von geschützten Arten, von Gewässern und des Bodens. | ||
*'''Versicherte Kosten in der Umweltschadensversicherung''' | *'''Versicherte Kosten in der Umweltschadensversicherung''' | ||
:Sanierungskosten | |||
:Gutachterkosten | |||
:Anwaltskosten | |||
:Zeugenkosten | |||
:Gerichtskosten | |||
:Verwaltungsverfahrenskosten | |||
*'''Berufliche Tätigkeiten nach dem Umweltschadengesetz''' | *'''Berufliche Tätigkeiten nach dem Umweltschadengesetz''' | ||
:Betrieb von genehmigungspflichtigen Anlagen | |||
:Abfallwirtschaftsbetriebe, auch grenzübergreifende Abfallverbringung | |||
:Einbringen oder Einleiten von Schadstoffen in Gewässer oder Grundwasser | |||
:Entnahme von Wasser aus Gewässern sowie Aufstauung oberirdischer Gewässer | |||
:Herstellung, Verwendung und Lagerung von gefährlichen Stoffen | |||
:Beförderung von Gefahrgut | |||
:gentechnische Arbeiten und Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen |