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Das '''<big>Bezugsrecht</big>''' (Zahlungsempfänger im Versicherungsfall oder bei Ablauf) wird durch den Versicherungsnehmer (VN) bestimmt. | Das '''<big>Bezugsrecht</big>''' (Zahlungsempfänger im Versicherungsfall oder bei Ablauf) wird durch den Versicherungsnehmer (VN) bestimmt. | ||
Handelt es sich um ein '''widerrufliches Bezugsrecht''', kann der VN einseitig dieses Bezugsrecht ändern. | Handelt es sich um ein '''widerrufliches Bezugsrecht''', kann der VN einseitig dieses Bezugsrecht ändern. |