Sorgerechtsverfügung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Mit der Sorgerechtsverfügung können Eltern einen Vormund für Ihre minderjährigen Kinder benennen, falls sie versterben.''' Denn Großeltern oder Verwandte übernehmen nicht automatisch die elterliche Sorge. Liegt eine Sorgerechtsverfügung vor, so darf das Gericht nur zum Wohle des Kindes von den Vorgaben der verstorbenen Eltern abweichen. Die Wirksamkeit einer Sorgerechtsverfügung setzt analog den formalen Vorschriften des Testaments voraus.  
'''Mit der <big>Sorgerechtsverfügung</big> können Eltern einen Vormund für Ihre minderjährigen Kinder benennen, falls sie versterben.''' Denn Großeltern oder Verwandte übernehmen nicht automatisch die elterliche Sorge. Liegt eine Sorgerechtsverfügung vor, so darf das Gericht nur zum Wohle des Kindes von den Vorgaben der verstorbenen Eltern abweichen. Die Wirksamkeit einer Sorgerechtsverfügung setzt analog den formalen Vorschriften des Testaments voraus.  


Das Vormundschaftsgericht entscheidet nach dem Tod der Eltern oder einer alleinerziehenden Person darüber, wer die minderjährigen Kinder vertreten darf. Liegt eine Sorgerechtsverfügung vor, so prüft das Vormundschaftsgericht, ob die benannte Person als Vormund geeignet ist. Bestehen berechtigte Zweifel an der Eignung der vorgeschlagenen Person, so kann das Gericht von der Sorgerechtsverfügung abweichen. Daher ist es zu empfehlen, eine Ersatzperson zu benennen. Der benannte Vormund muss volljährig und mit der Benennung als Vormund einverstanden sein.
Das Vormundschaftsgericht entscheidet nach dem Tod der Eltern oder einer alleinerziehenden Person darüber, wer die minderjährigen Kinder vertreten darf. Liegt eine Sorgerechtsverfügung vor, so prüft das Vormundschaftsgericht, ob die benannte Person als Vormund geeignet ist. Bestehen berechtigte Zweifel an der Eignung der vorgeschlagenen Person, so kann das Gericht von der Sorgerechtsverfügung abweichen. Daher ist es zu empfehlen, eine Ersatzperson zu benennen. Der benannte Vormund muss volljährig und mit der Benennung als Vormund einverstanden sein.
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