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§ 651 k BGB regelt, dass Veranstalter von Reisen die Reiseteilnehmer gegen die Insolvenz des Veranstalters absichern müssen. Diese gesetzliche Regelung gilt auch für Vereine und Verbände und nicht nur für kommerziell tätige Reisebüros und Reiseveranstalter. | |||
Als Reiseveranstalter nach den gesetzlichen Regelungen gilt derjenige, der mind. 2 Einzelleistungen, z.b. Busfahrt und Übernachtung, zu einem Gesamtpreis in einer Reise zusammenfasst. Die Einzelleistungen sind dabei wesentliche Bestandteile der gesamten Reise. In diesem Fall ist eine Insolvenzabsicherung durch einen Reisesicherungsschein erforderlich. | Als Reiseveranstalter nach den gesetzlichen Regelungen gilt derjenige, der mind. 2 Einzelleistungen, z.b. Busfahrt und Übernachtung, zu einem Gesamtpreis in einer Reise zusammenfasst. Die Einzelleistungen sind dabei wesentliche Bestandteile der gesamten Reise. In diesem Fall ist eine Insolvenzabsicherung durch einen Reisesicherungsschein erforderlich. | ||
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Der Verein muss den Reiseteilnehmern bei der Zahlung des Reisepreises einen Reisesicherungsschein aushändigen um das Insolvenzrisiko abzusichern. | Der Verein muss den Reiseteilnehmern bei der Zahlung des Reisepreises einen Reisesicherungsschein aushändigen um das Insolvenzrisiko abzusichern. | ||
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