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Wird der Bausparvertrag nicht selbst zur Finanzierung einer Immobilie verwendet, '''so besteht die Möglichkeit den Anspruch auf das zinsfeste Darlehen auf einen nahen Angehörigen zu übertragen'''. Die Übertragung ist durch den Gesetzgeber geregelt und in gerader Linie erlaubt. Dazu zählen Ehepartner, Kinder, Geschwister, Ehegatten und Kinder von Geschwistern. Bei einigen Bausparkassen ist die Übertragung auch an Nichtangehörige möglich. '''Jedoch besteht kein rechtlicher Anspruch auf die Übertragung und bedarf der Zustimmung der Bausparkasse'''. Bei einer negativen Bonität des Empfängers kann die Bausparkasse die Übertragung verweigern.<br /> | Wird der Bausparvertrag nicht selbst zur Finanzierung einer Immobilie verwendet, '''so besteht die Möglichkeit den Anspruch auf das zinsfeste Darlehen auf einen nahen Angehörigen zu übertragen'''. Die Übertragung ist durch den Gesetzgeber geregelt und in gerader Linie erlaubt. Dazu zählen Ehepartner, Kinder, Geschwister, Ehegatten und Kinder von Geschwistern. Bei einigen Bausparkassen ist die Übertragung auch an Nichtangehörige möglich. '''Jedoch besteht kein rechtlicher Anspruch auf die Übertragung und bedarf der Zustimmung der Bausparkasse'''. Bei einer negativen Bonität des Empfängers kann die Bausparkasse die Übertragung verweigern.<br /> | ||
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Im Regelfall unterliegen die Guthabenzinsen für Bausparverträge seit 2009 der Abgeltungssteuer. Dies gilt auch für Zinsgutschriften im Zusammenhang mit staatlichen Förderungen. Damit die Zinsgutschriften steuerfrei gestellt werden können, muss der neue Vertragsinhaber einen Freistellungsauftrag in der entsprechenden Höhe bei seiner Bausparkasse einreichen. Bei Wohn-Riester-Verträgen ist die Einreichung eines Freistellungsauftrages nicht erforderlich. Die unterliegen nicht der Abgeltungssteuer sondern werden in der Auszahlungsphase nachgelagert besteuert.<br /> | Im Regelfall unterliegen die Guthabenzinsen für Bausparverträge seit 2009 der Abgeltungssteuer. Dies gilt auch für Zinsgutschriften im Zusammenhang mit staatlichen Förderungen. Damit die Zinsgutschriften steuerfrei gestellt werden können, muss der neue Vertragsinhaber einen Freistellungsauftrag in der entsprechenden Höhe bei seiner Bausparkasse einreichen. Bei Wohn-Riester-Verträgen ist die Einreichung eines Freistellungsauftrages nicht erforderlich. Die unterliegen nicht der Abgeltungssteuer sondern werden in der Auszahlungsphase nachgelagert besteuert.<br /> | ||
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