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'''Kann der Vertrag zum Zeitpunkt der Versicherungspflicht gekündigt werden. Dies kann auch rückwirkend (3 Monate) erfolgen'''. Siehe § 205 VVG. Gegenüber dem Versicherer ist innerhalb von 2 Monaten ein Nachweis über den Eintritt der Versicherungspflicht zu führen. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung unwirksam. Wurde die 2 Monatsfrist versäumt, kann der Vertrag dann jeweils zum Ende des Monats gekündigt werden indem der Nachweis erbracht wurde. | '''Kann der Vertrag zum Zeitpunkt der Versicherungspflicht gekündigt werden. Dies kann auch rückwirkend (3 Monate) erfolgen'''. Siehe § 205 VVG. Gegenüber dem Versicherer ist innerhalb von 2 Monaten ein Nachweis über den Eintritt der Versicherungspflicht zu führen. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung unwirksam. Wurde die 2 Monatsfrist versäumt, kann der Vertrag dann jeweils zum Ende des Monats gekündigt werden indem der Nachweis erbracht wurde. | ||
* '''Nachweispflicht'''<br /> | |||
Bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens muss der VN nachweisen dass er ununterbrochen versichert war. Dies hat bis zum Ende der alten Versicherung zu erfolgen. | Bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens muss der VN nachweisen dass er ununterbrochen versichert war. Dies hat bis zum Ende der alten Versicherung zu erfolgen. | ||
Bei einem Wechsel aufgrund des Sonderkündigungsrechts muss der Nachweis der Vorversicherung innerhalb von zwei Monaten erbracht werden. | Bei einem Wechsel aufgrund des Sonderkündigungsrechts muss der Nachweis der Vorversicherung innerhalb von zwei Monaten erbracht werden. |