Gewahrsamsschaden: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:


Ein Gewahrsamsschaden tritt an ausgeliehenen, gemieteten oder gepachteten Objekten, Maschinen auf/ein.
Ein Gewahrsamsschaden tritt an ausgeliehenen, gemieteten oder gepachteten Objekten, Maschinen auf/ein.


  ❗️Gewahrsamsschäden sind i.d.R. '''nicht automatisch mitversichert'''.
  ❗️Gewahrsamsschäden sind i.d.R. '''nicht automatisch mitversichert'''.


Ein Gewahrsamsschaden liegt vor, wenn an einer geliehenen Sache ein Schaden entstanden ist. Gem. § 823 BGB ist der Schädiger dem Geschädigten zum Ersatz des Schadens verpflichtet.  
Ein Gewahrsamsschaden liegt vor, wenn an einer geliehenen Sache ein Schaden entstanden ist. Gem. § 823 BGB ist der Schädiger dem Geschädigten zum Ersatz des Schadens verpflichtet.  
45.224

Bearbeitungen

Navigationsmenü