Gefährdungshaftung: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Änderung der Größe ,  07:03, 13. Mär. 2017
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:


Die Gefährdungshaftung sieht  vor, dass '''der Halter einer bestimmten Einrichtung''' oder eines Verkehrsmittels für die Gefahren, die von dieser Einrichtung bzw. diesem Verkehrsmittel ausgehen, '''auch ohne eigenes Verschulden die Haftung trägt'''. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung.<br />
Die Gefährdungshaftung sieht  vor, dass '''der Halter einer bestimmten Einrichtung''' oder eines Verkehrsmittels für die Gefahren, die von dieser Einrichtung bzw. diesem Verkehrsmittel ausgehen, '''auch ohne eigenes Verschulden die Haftung trägt'''. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung.<br />
'''
 
Haftung basierend auf Gefährdung'''<br />
'''Haftung basierend auf Gefährdung'''<br />


* Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 701 - Haftung des Gastwirts<br />
* Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 701 - Haftung des Gastwirts<br />
45.224

Bearbeitungen

Navigationsmenü