45.224
Bearbeitungen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
Meier (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Die Gefährdungshaftung sieht vor, dass '''der Halter einer bestimmten Einrichtung''' oder eines Verkehrsmittels für die Gefahren, die von dieser Einrichtung bzw. diesem Verkehrsmittel ausgehen, '''auch ohne eigenes Verschulden die Haftung trägt'''. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung.<br /> | Die Gefährdungshaftung sieht vor, dass '''der Halter einer bestimmten Einrichtung''' oder eines Verkehrsmittels für die Gefahren, die von dieser Einrichtung bzw. diesem Verkehrsmittel ausgehen, '''auch ohne eigenes Verschulden die Haftung trägt'''. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung.<br /> | ||
''' | |||
Haftung basierend auf Gefährdung'''<br /> | '''Haftung basierend auf Gefährdung'''<br /> | ||
* Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 701 - Haftung des Gastwirts<br /> | * Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 701 - Haftung des Gastwirts<br /> |