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Nach Beendigung eines Versicherungsvertrages (oder Beendigung der Gefahrtragung) besteht selbstverständlich weiterhin die Verpflichtung der Haftung. Hier kommt es es dann zur "Nachhaftung". | Nach Beendigung eines Versicherungsvertrages (oder Beendigung der Gefahrtragung) besteht selbstverständlich weiterhin die Verpflichtung der Haftung. Hier kommt es es dann zur "Nachhaftung". | ||
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Nachhaftung in der Gebäudeversicherung: | * Beispiel Nachhaftung in der Gebäudeversicherung:''' | ||
'''§ 836 BGB''' (2) Haftung des Grundstücksbesitzers | '''§ 836 BGB''' (2) Haftung des Grundstücksbesitzers | ||
"Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können." | "Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können." | ||
Nachhaftung des Arztes: | '''* Beispiel Nachhaftung des Arztes:''' | ||
Auch hier besteht die Nachhaftungsverpflichtung. Die Berufshaftpflichtversicherung | Auch hier besteht die Nachhaftungsverpflichtung. Die Berufshaftpflichtversicherung |