Geringfügigkeitsgrenzen: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Geringfügigkeitsgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung sowie in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherun bestimmt den Grenzwert der Versicherungsfreiheit bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Sie beträgt einsiebtel der mtl. Bezugsgröße. | |||
Die Geringfügigkeitsgrenzen in der Krankenversicherung, Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherun bestimmt den Grenzwert der Versicherungsfreiheit bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung | Voraussetzung: die Arbeitszeit beträgt wöchntlich weniger als 15 Std.. Besteht keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung so besteht auch keine Versicherungspflicht für die Pflegeversicherung. | ||
Versicherungsfreiheit besteht auch, wenn die Einkünfte 1/6 des Gesamteinkommens nicht übersteigt. |
Version vom 31. März 2018, 06:05 Uhr
Die Geringfügigkeitsgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung sowie in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherun bestimmt den Grenzwert der Versicherungsfreiheit bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Sie beträgt einsiebtel der mtl. Bezugsgröße. Voraussetzung: die Arbeitszeit beträgt wöchntlich weniger als 15 Std.. Besteht keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung so besteht auch keine Versicherungspflicht für die Pflegeversicherung. Versicherungsfreiheit besteht auch, wenn die Einkünfte 1/6 des Gesamteinkommens nicht übersteigt.