Geringfügigkeitsgrenzen
Die Geringfügigkeitsgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung sowie in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung bestimmt den Grenzwert der Versicherungsfreiheit bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Sie beträgt ein siebtel der mtl. Bezugsgröße.
Voraussetzung: die Arbeitszeit beträgt wöchntlich weniger als 15 Std.. Besteht keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung so besteht auch keine Versicherungspflicht für die Pflegeversicherung.
Versicherungsfreiheit besteht auch, wenn die Einkünfte einsechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt. Dies wird durch Regelungen des Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt.
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Schlagwort: Geringfügigkeitsgrenze, Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit
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