Pferdehalterhaftpflichtversicherung, Gefährdungshaftung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 4: Zeile 4:
Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 833 - Luxustier.
Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 833 - Luxustier.


Schlagwort: Haftung, Haftung ohne Verschulden




Zeile 57: Zeile 55:




 
Schlagwort: Haftung, Haftung ohne Verschulden
Schlagwort: Pferdehalterhaftpflicht, Pferdeeigentümerhaftpflicht
[[Category: Pferdeversicherung]][[Category:BIM]][[Category:PIM]]
[[Category: Pferdeversicherung]][[Category:BIM]][[Category:PIM]]

Version vom 17. März 2021, 07:30 Uhr

Die Gefährdungshaftung sieht vor, dass der Pferdehalter für die Gefahren, die von dem Pferdl ausgehen, auch ohne eigenes Verschulden die Haftung trägt. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung.

Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 833 - Luxustier.



< zurück Einträge vorwärts >      Alle Einträge zur  Pferdeversicherung anzeigen      zur Hauptseite 



Bim pim v02.png






















Schlagwort: Haftung, Haftung ohne Verschulden