Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Prozesskostenhilfe kann für ein gerichtliches Verfahren gewährt werden.
* '''Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe'''<br />


Leistungen der Prozesskostenhilfe:
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so kann die Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt werden. Wird jedoch seitens der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, so entfallen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Hintergrund ist die Mitteilungspflicht an das Gericht gem. § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO.


* Zahlung der Gerichtskosten
* '''Prozesskostenhilfe bei Strafverfahren'''<br />
* Kosten des eigenen Anwalts
* Auslagen von Zeugen
* Auslagen von Sachverständigen


Das Gericht kann bis zu 4 Jahre nach der rechtskräftigen Entscheidung prüfen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben und die verauslagte Prozesskostenhilfe zurück verlangen.
Bei einem Strafverfahren wird keine Prozesskostenhilfe für den Angeklagten gewährt. Bei einer notwendigen Verteidigung greift die Pflichtverteidigung.  


Zur Prüfung, ob eine Prozesskostenhilfe gewährt wird, ist die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ eingereicht werden.




Eine Rechtsschutzversicherung verhindert nicht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH).  Erteilt der Versicherer eine Deckungszusage, entfallen aber die Voraussetzung einer PKH Bewilligung.
Siehe auch: Prozesskostenhilfe
 
Siehe auch § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO
Siehe auch § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO

Aktuelle Version vom 5. Juli 2017, 08:01 Uhr

  • Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so kann die Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt werden. Wird jedoch seitens der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, so entfallen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Hintergrund ist die Mitteilungspflicht an das Gericht gem. § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO.

  • Prozesskostenhilfe bei Strafverfahren

Bei einem Strafverfahren wird keine Prozesskostenhilfe für den Angeklagten gewährt. Bei einer notwendigen Verteidigung greift die Pflichtverteidigung.


Siehe auch: Prozesskostenhilfe Siehe auch § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO