Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
|||
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
* '''Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe'''<br /> | |||
* | |||
'''Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe''' | |||
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so kann die Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt werden. Wird jedoch seitens der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, so entfallen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Hintergrund ist die Mitteilungspflicht an das Gericht gem. § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO. | Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so kann die Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt werden. Wird jedoch seitens der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, so entfallen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Hintergrund ist die Mitteilungspflicht an das Gericht gem. § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO. | ||
'''Prozesskostenhilfe bei Strafverfahren''' | * '''Prozesskostenhilfe bei Strafverfahren'''<br /> | ||
Bei einem Strafverfahren wird keine Prozesskostenhilfe für den Angeklagten gewährt. Bei einer notwendigen Verteidigung greift die Pflichtverteidigung. | Bei einem Strafverfahren wird keine Prozesskostenhilfe für den Angeklagten gewährt. Bei einer notwendigen Verteidigung greift die Pflichtverteidigung. | ||
Siehe auch: Prozesskostenhilfe | |||
Siehe auch § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO | Siehe auch § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO |
Aktuelle Version vom 5. Juli 2017, 08:01 Uhr
- Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so kann die Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt werden. Wird jedoch seitens der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, so entfallen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Hintergrund ist die Mitteilungspflicht an das Gericht gem. § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO.
- Prozesskostenhilfe bei Strafverfahren
Bei einem Strafverfahren wird keine Prozesskostenhilfe für den Angeklagten gewährt. Bei einer notwendigen Verteidigung greift die Pflichtverteidigung.
Siehe auch: Prozesskostenhilfe Siehe auch § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO