Versicherungsfall, Leistungsfall, Schadenfall: Unterschied zwischen den Versionen
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Architektenhaftpflicht: Planungsfehler<br /> | - Produkthaftpflicht: Inverkehrbringen eines Produktes<br /> | ||
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Produkthaftpflicht: Inverkehrbringen eines Produktes<br /> | |||
Umwelthaftpflicht: erstmalige Feststellung des Schadens<br /> | |||
Version vom 27. Juli 2017, 09:07 Uhr
Die Definition des Versicherungsfalls wird im Versicherungsvertrag frei vereinbart. So unterscheidet sich die Definition von Versicherungssparte zu Versicherungssparte.
Einige Beispiele:
- Allgemeine Haftpflicht: Schadenereignis
- Architektenhaftpflicht: Planungsfehler
- Produkthaftpflicht: Inverkehrbringen eines Produktes
- Umwelthaftpflicht: erstmalige Feststellung des Schadens
Der Eintritt des Versicherungsfalls ist die Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers, sofern keine Leistungfreiheit durch Pflichtverletzungen des VN (z.B. Obliegenheitsverletzung) vorliegt.
👁 Siehe auch: Obliegenheiten / Obliegenheitsverletzungen
Schlagwort: Versicherungsfall, Leistungsfreiheit, Pflichtverletzung, Obliegenheitsverletzung
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