Betreuungsverfügung: Unterschied zwischen den Versionen

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Diese Verfügung regelt den Auftrag an das Gericht, eine von Ihnen gewünschte Person zu Ihrem rechtlichen Betreuer zu bestellen. Siehe § 1896 BGB.  
Diese Verfügung regelt den Auftrag an das Gericht, eine von Ihnen gewünschte Person zu Ihrem rechtlichen Betreuer zu bestellen. Siehe § 1896 BGB.  
 
Das Gericht prüft, ob der gewünschte Betreuer für die Aufgabe geeignet ist. Ist das der Fall, wird Ihrem Wunsch entsprochen. Ansonsten wählt das Gericht eine andere Person aus.
Der Betreuer wird Sie nur in den rechtlichen Aufgaben vertreten, die Sie nicht mehr bewältigen können. Das Gericht prüft, ob Ihr gewünschter Vertreter für diese Aufgabe geeignet ist: Wenn ja, wird es Ihrem Wunsch entsprechen. Anderenfalls wählt das Betreuungsgericht eine dritte Person aus – soweit möglich, aus Ihrem näheren Umfeld, sonst einen fremden ehrenamtlichen- oder beruflichen Betreuer.
 
 





Version vom 14. Februar 2018, 06:59 Uhr

Die Betreuungsverfügung darf nur durch das Amtsgericht angeordnet werden, so lange wie dies für den Hilfebedürftigen erforderlich ist. Wurde eine Vorsorgevollmacht einem Dritten (Ehegatten, Kinder und weitere), bereits erteilt, ist die Betreuungsverfügung obsolet.

Diese Verfügung regelt den Auftrag an das Gericht, eine von Ihnen gewünschte Person zu Ihrem rechtlichen Betreuer zu bestellen. Siehe § 1896 BGB. Das Gericht prüft, ob der gewünschte Betreuer für die Aufgabe geeignet ist. Ist das der Fall, wird Ihrem Wunsch entsprochen. Ansonsten wählt das Gericht eine andere Person aus.




👁 Siehe auch: Vorsorgeverfügungen
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