Vorsorgeverfügungen

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Vorsorgeverfügungen sind von grösster Bedeutung wenn einem im Kankheits-, invaliditätsfall, bei einer Demenzerkrankung und weiteren Vorfällen die Versorgung, Betreuung und das Maß der eigenen ärztlicher Behandlung nicht gleichgültig ist.

Dem Ratsuchenden stehen viele Informationen und Mustervordrucke im Internet kostenfrei zur Verfügung. Die Themen sind doch rechtlich sehr komplex und für den Normalverbraucher meistens nicht immer gewicht- und einordenbar. Eine falsche Erklärung, ein Hinweis verkehrt ausgelegt oder keiner besondere Bedeutung geschenkt und die Verfügung greift nicht dort, wo sie es soll. Holen Sie sich fachmännischen Rat (Rechtsanwalt und Mediziner) ein.


  • Patientenverfügung
Die Patientenverfügung wird oftmals auch als „Patiententestament“ bezeichnet. Bei der Patientenverfügung handelt es sich um eine vorsorgliche Verfügung für die medizinische Betreuung. Der Inhalt der Patientenverfügung enthält Angaben für konkrete Situationen an Ärzte. Wie z.B. welche Behandlungen angewendet werden sollen und welche Behandlungen auf gar keinen Fall angewendet werden sollen. Zu beachten ist jedoch, dass diese keine absolute Verbindlichkeit darstellen.


  • Vorsorgevollmacht
Bei der Vorsorgevollmacht wird eine Bevollmächtigung an eine oder mehrere Vertrauenspersonen erteilt. Diese Vertrauensperson soll dann Entscheidungen für den Vollmachtgeber treffen, wenn dieser nicht mehr selbständig eigene Wünsche äußern kann oder Entscheidungen treffen kann. In der Vorsorgevollmacht werden Dinge in Voraus geregelt, die in einer bestimmten Situation und zu einem noch nicht vorhersehbaren Zeitpunkt geregelt werden müssen. Die Vorsorgevollmacht wird unterschieden nach der allgemeinen Vollmacht und der beschränkten Vollmacht. Die beschränkte Vollmacht kann sich auf Entscheidungen über die medizinische Behandlung des Verfügenden oder andere wichtige Bereiche beziehen. Wie z.B. Bestimmung des Wohnorts, Durchführung von Bankgeschäften.


  • Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung gilt für den Fall, dass eine gesetzliche Betreuung durch das Gericht angeordnet werden muss. Dies erfolgt, wenn jemand aufgrund
- psychischer Krankheit,
- körperlicher Behinderung,
- geistiger Behinderung,
- seelischer Behinderung,


die eignen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht regeln kann und eine andere Person nicht bevollmächtigt wurde. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das Betreuungsgericht im Regelfall keinen Betreuer bestellt für Aufgaben, die auf den Bevollmächtigten übertragen wurden. Durch die Betreuungsverfügung kann maßgeblich Einfluss auf die Betreuungsperson genommen werden. Durch das Betreuungsgericht muss nur ein geeigneter Betreuer bestellt werden, das kann auch eine völlig fremde Person sein.


  • Grundsatz
Der Bevollmächtigte bekleidet eine besondere Stellung, jedoch unabhängiger als im Rahmen eine Betreuungsverfügung, da der Betreuer vom Gericht überwacht wird. Bei einer Bevollmächtigung ist ein besonderes Vertrauen in die Person notwendig, jedoch kann dadurch auch mehr Selbstbestimmung wahrgenommen werden. Die Betreuungsverfügung bezieht sich auf Lebensbereiche, für die aktuell Entscheidungen getroffen werden müssen. Wie z. B. Medizinische Behandlungen, Unterbringung in einem Heim, Finanzangelegenheiten. Der Betreuer ist dazu gesetzlich verpflichtet, sich an die Wünsche des Betroffenen zu orientieren. Das Handeln des Betreuers wird durch das Gericht kontrolliert. Somit muss eine bestehende Patientenverfügung vom Gericht und Betreuer beachtet werden.


Siehe auch
Vorsorgevollmacht
Betreuungsverfügung
Patientenverfügung
Sorgerechtsverfügung
Bestattungsverfügung
Testament
Zentrales Vorsorgeregister



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