Vorsorgevollmacht

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Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Person bestimmt, die stellvertretend für Sie entscheidet, handelt und auch Verträge abschließen kann. Die Vollmacht hat nur Güttigkeit wenn Dinge nicht mehr selbst bewältigt werden können. Es kann eine Generalvollmacht oder eine Einzelvollmacht, die sich nur auf bestimmte Dinge bezieht, ausgestellt werden. Die Vollmacht kann jederzeit entzogen und auch vom Inhalt her verändert werden. Beispiele: Pflegeheimeinzug, Bankvollmacht, Depotvollmacht und weitere.

⚠️ Der Ehepartner oder die Kinder können nicht für Sie entscheiden! Nur eine Vollmacht oder der Beschluss der rechtlichen Betreuung schafft hier Abhilfe.


Können Sie Entscheidungen nicht mehr selbst treffen, wird ein rechtlicher Betreuer durch das Amtgericht eingesetzt.

Die Vorsorgevollmacht tritt i.d.R. unverzüglich in Kraft und ist ab der Ausstellung gültig. Es kann die Vereinbarungen getroffen werden, dass eine vorsorgliche Vollmacht erst wirksam wird, wenn der Vollmachtgeber handlungsunfähig ist.
Eine Vorsorgevollmacht kann vom Vollmachtgeber jederzeit widerrufen werden. Ist die Vorsorgevollmacht bei einem Notar hinterlegt, muss der Widerruf gegenüber dem Notar erfolgen.




Siehe auch:
Vorsorgeverfügungen


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