Mehrfachversicherung / Doppelversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach § 79 VVG hat der Versicherungsnehmer das Recht der Beseitigung der Mehrfachversicherung. Entweder wird der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder auch durch eine Reduzierung der Prämie auf den Betrag der die frühere Versicherung nicht gedeckt hatte. | Nach § 79 VVG hat der Versicherungsnehmer das Recht der Beseitigung der Mehrfachversicherung. Entweder wird der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder auch durch eine Reduzierung der Prämie auf den Betrag der die frühere Versicherung nicht gedeckt hatte. | ||
* '''Vermögensvorteil durch betrügerische Absicht''' <br /> | * '''Vermögensvorteil durch betrügerische Absicht''' <br /> |
Version vom 14. Februar 2021, 10:01 Uhr
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- Zahlung im Schadenfall
Ist ein Risiko bei zwei Versicherern versichert, so haften beide Gesellschaften nach § 78 und § 421 BGB gesamtschuldnerisch. Beide Versicherer sind leistungspflichtig. Die Gesamtleistung beider Versicherer ist auf die tatsächliche Schadenhöhe begrenzt. Die Versicherer handeln ihre Leistungsqouten untereinander aus.
- Eheschließung
Diese Versicherungen können zusammenlegt oder als Partnertarif weitergeführt werden.
- Hausratversicherung,
- Haftpflichtversicherung,
- Rechtsschutzversicherung,
- Auslandskrankenversicherung,
- Kfz-Versicherung.
- Mehrfachversicherung unbeabsichtigt
Nach § 79 VVG hat der Versicherungsnehmer das Recht der Beseitigung der Mehrfachversicherung. Entweder wird der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder auch durch eine Reduzierung der Prämie auf den Betrag der die frühere Versicherung nicht gedeckt hatte.
- Vermögensvorteil durch betrügerische Absicht
Wenn der Versicherungsnehmer, durch den Abschluss mehrere Versicherungen, einen Vermögensvorteil herbeizuführen beabsichtigt, so sind beide Versicherer leistungsfrei.
- Unterscheidung zur Mit- und Nebenversicherung
Zu unterscheiden ist die Mehrfachversicherung von der Mitversicherung und der Nebenversicherung.
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