Mehrfachversicherung / Doppelversicherung
- Zahlung im Schadenfall
Ist ein Risiko bei zwei Versicherern versichert, so haften beide Gesellschaften nach § 78 und § 421 BGB gesamtschuldnerisch. Beide Versicherer sind leistungspflichtig. Die Gesamtleistung beider Versicherer ist auf die tatsächliche Schadenhöhe begrenzt. Die Versicherer handeln ihre Leistungsqouten untereinander aus.
- Eheschließung
Diese Versicherungen können zusammenlegt oder als Partnertarif weitergeführt werden.
- Hausratversicherung,
- Haftpflichtversicherung,
- Rechtsschutzversicherung,
- Auslandskrankenversicherung,
- Kfz-Versicherung.
- Mehrfachversicherung unbeabsichtigt
Nach § 79 VVG hat der Versicherungsnehmer das Recht der Beseitigung der Mehrfachversicherung. Entweder wird der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder auch durch eine Reduzierung der Prämie auf den Anteilsbeitrag der die frühere Versicherung nicht gedeckt hatte.
- Doppelte Krankenvollversicherung
Die doppelte Krankenvollversicherung in der privaten Krankenversicherung und einer gesetzlichen Krankenkasse entbindet den Versicherungsnehmer nicht von der Beitragspflicht an beide Kassen.
- Vermögensvorteil durch betrügerische Absicht
Wenn der Versicherungsnehmer, durch den Abschluss mehrere Versicherungen, einen Vermögensvorteil herbeizuführen beabsichtigte, so ⚠️ sind beide Versicherer leistungsfrei.
- Unterscheidung zur Mit- und Nebenversicherung
Zu unterscheiden ist die Mehrfachversicherung von der Mitversicherung.
Siehe auch:
Mitversicherung / Industrieversicherungen
Mitversicherung / Personenversicherungen
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Schlagwort: Vielfachversicherung, mehrfach versichert -.-.-.-