Aufsichtspflicht: Unterschied zwischen den Versionen
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Aufsichtspflichtige Personen sind grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt; ein Verschulden des Täters (des zu Beaufsichtigenden) ist nicht erforderlich. | Aufsichtspflichtige Personen sind grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt; ein Verschulden des Täters (des zu Beaufsichtigenden) ist nicht erforderlich. |
Version vom 25. März 2021, 07:13 Uhr
- Eine gesetzliche Aufsichtspflicht haben:
- Eltern,
- Vormund,
- Lehrer,
- Ausbilder,
- nicht abschließend.
Aufsichtspflichtige Personen sind grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt; ein Verschulden des Täters (des zu Beaufsichtigenden) ist nicht erforderlich.
Siehe § 832 BGB. - Haftung des Aufsichtspflichtigen kraft Gesetzes
"1. Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde."
- Eine vertragliche Aufsichtspflicht haben und stehen in gleicher Verantwortung:
- Kindermädchen,
- Privatschul-/Privatkitapersonal,
- Heim-/Krankenhauspersonal,
- Ferienlagerpersonal,
- nicht abschließend.
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