Aufsichtspflicht

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  • Siehe § 832 BGB. - Haftung des Aufsichtspflichtigen kraft Gesetzes
"1. Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde."


  • Eine gesetzliche Aufsichtspflicht haben:


Eltern,
Vormund,
Lehrer,
Ausbilder,
nicht abschließend.
Aufsichtspflichtige Personen sind grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt; ein Verschulden des Täters gegenüber des zu Beaufsichtigenden, ist nicht erforderlich.


  • Eine vertragliche Aufsichtspflicht haben und stehen in gleicher Verantwortung:


Kindermädchen,
Privatschul-/Privatkitapersonal,
Heim-/Krankenhauspersonal,
Ferienlagerpersonal,
nicht abschließend.


  • Eine zeitweise Übertragung der Aufsichtspflicht ist möglich


auf Großeltern,
Tante, Onkel,
Erzieher,
Lehrer oder Ausbilder,
Babysitter,
nicht abschließend.




Siehe auch
Aufsichtspflichtverletzung


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