Versicherungsfall, Leistungsfall, Schadenfall: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
|||
Zeile 14: | Zeile 14: | ||
Der Eintritt des Versicherungsfalls ist die Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers, sofern keine Leistungfreiheit durch Pflichtverletzungen des VN (z.B. Obliegenheitsverletzung) vorliegt. | Der Eintritt des Versicherungsfalls ist die Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers, sofern keine Leistungfreiheit durch Pflichtverletzungen des VN (z.B. Obliegenheitsverletzung) vorliegt. | ||
Siehe auch: Obliegenheitsverletzung | 👁 Siehe auch: Obliegenheitsverletzung | ||
Schlagwort: Versicherungsfall, Leistungsfreiheit, Pflichtverletzung, Obliegenheitsverletzung | Schlagwort: Versicherungsfall, Leistungsfreiheit, Pflichtverletzung, Obliegenheitsverletzung | ||
[[Category:Versicherung_Allgemein]] | [[Category:Versicherung_Allgemein]] |
Version vom 17. Januar 2017, 18:13 Uhr
§ 100 VVG, hiernach ist die Definition des Versicherungsfalls im Versicherungsvertrag frei vereinbart. So unterscheidet sich die Definition von Versicherungssparte zu Versicherungssparte.
Beispiele:
Allgemeine Haftpflicht: Schadenereignis
Architektenhaftpflicht: Planungsfehler
Produkthaftpflicht: Inverkehrbringen eines Produktes
Umwelthaftpflicht: erstmalige Feststellung des Schadens
Der Eintritt des Versicherungsfalls ist die Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers, sofern keine Leistungfreiheit durch Pflichtverletzungen des VN (z.B. Obliegenheitsverletzung) vorliegt.
👁 Siehe auch: Obliegenheitsverletzung
Schlagwort: Versicherungsfall, Leistungsfreiheit, Pflichtverletzung, Obliegenheitsverletzung