Pflichtversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Bauhelferversicherung deckt das Unfallrisiko von Freunden wie auch Verwandten –( keine gewerbliche Tätigkeit) – auf einer privaten Baustelle zu Schäden führen können. Dabei ist zwischen einer privaten Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen und der gesetzlichen Pflichtversicherung bei der Berufsgenossenschaft zu unterscheiden. | |||
Pflichtversicherung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] | |||
Versicherungsträger der gesetzlichen Pflichtversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Bei ihr hat der Bauherr sein Bauvorhaben anzumelden, unabhängig davon ob die mitarbeitenden Personen bereits durch private Versicherung abgesichert sind. Der Bauherr und sein Ehegatte sind hierbei nicht mitversichert. Sie können aber mit dem Versicherungsträger eine freiwillige Bauherrenversicherung eingehen. Der zu entrichtende Beitrag bemisst sich auf der Basis der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und einem marktgerechten, fiktiven Entgelt. Dies hat zur Folge, dass die privaten Helfer letztlich wie gewerbliche Arbeitnehmer zu versichern sind. | |||
Privatversicherung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] | |||
Bei der privaten Versicherung sind regelmäßig auch der Bauherr selbst und seine Familienangehörigen versichert. Vorab kann zwischen einer Schadensregulierung durch lebenslange Rente oder einer hohen Einmalzahlung (Abfindung aller, auch künftiger, Ansprüche) gewählt werden. Meist ist die Zahl der Helfer anzugeben, die maximal zur gleichen Zeit auf der Baustelle anwesend sind. Die Versicherung endet meist mit Abschluss der Bauarbeiten. | |||
Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] | |||
Informationen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft | |||
https://www.versicherungsvergleich.de/bauhelferversicherung | https://www.versicherungsvergleich.de/bauhelferversicherung | ||
Version vom 29. August 2021, 07:30 Uhr
Bei der Pflichtversicherung handelt es sich um eine Versicherung, die gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben ist.
Hierbei wird in staatliche und privatrechtliche Versicherungssysteme unterschieden.
Als Beispiel steht die Kfz-Haftpflichtversicherung (privat) sowie die Sozialversicherung (gesetzlich) mit der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung.
Pflichtversicherungen gesetzliche
- Krankenversicherung nach § 5 SGB V besteht Versicherungspflicht für
- - Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen von mehr als 400 Euro und unter der Versicherungspflichtgrenze ,
- - Studenten, Auszubildende, Praktikanten, mit unentgeltlicher beruflichen Tätigkeit gem. Studienordnung,
- - Rentner mit entsprechenden Vorversicherungszeiten,
- - Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld nach SGB III,
- - Unternehmer in Land- und Forstwirtschaft sowie deren Familienangehörigen,
- - Künstler und Publizisten,
- - Personen ohne Krankenversicherung, die bei der gesetzlichen Kasse versichert waren oder dieser zuzuordnen sind
- Rentenversicherung nach SGB VI
- Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Auf Ihre künftige Rente wirkt sich - in Abhängigkeit von Ihrer Verdienst- und Beitragshöhe - jeder eingezahlte Euro aus. Aber auch Personen, die Kinder erziehen, Auszubildende, Selbstständige und noch einige weitere, können pflichtversichert sein. Auch Selbständige, die ähnlich wie Arbeitnehmer überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind, sind von der Pflichtversicherung betroffen. Der Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung ist für Selbständige und freiberuflich Tätige auf Antrag möglich. Wird eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen oder die Selbständigkeit beendet ist die Rückkehr in die freiwillige Rentenversicherung möglich.
- Ausgenommen von der Pflichtversicherung sind:
- - Beamte, Richter und Berufssoldaten,
- - Handwerker, die rentenversichert sind
- - Landwirte nach § 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- - Altersrentner, die von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Vollrente erhalten
- - Wehr- oder Zivildienstleistende, die rentenversichert sind
- - Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und bisher nicht rentenversichert waren
- Arbeitslosenversicherung nach § 25 SGB III und für sonstige Versicherungspflichtige nach § 26 SGB III
- Zum versicherungspflichtigen Personenkreis zählen:
- - Arbeitnehmer
- - Beschäftigte die sich in der Berufsausbildung befinden
- - Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz in einer
- - außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden,
- - Teilnehmer/rinnen dualer Studiengänge,
- - Heimarbeiter
- - Seeleute
- - Wehrdienstleistende
- - nicht abschließend
- Pflegeversicherung nach SGB XI
- Jeder der einer Beschäftigung nachgeht benötigt die gesetzliche Pflegeversicherung. Jede gesetzliche Krankenkasse hat eine Pflegekasse eingerichtet. Denn Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen.
- Unfallversicherung nach § XXX
- Die gesetzliche Unfallversicherung ist Sache des Arbeitgebers. Der Betrieb muß bei einer Berufsgenossenschaft oder einem Unfallversicherungsträger angemeldet werden. Alle in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis sind über den Arbeitgeber versichert. Dieser zahlt auch die Beiträge. Versichert sind Arbeitsunfälle und Wegeunfälle.
Pflichtversicherungen, privatrechtlich
- Private Krankenversicherung
- Jeder in Deutschland ist dazu verpflichtet, eine Krankenversicherung zu haben. Je nach persönlichen Voraussetzungen, kommen unterschiedliche Versicherungsformen in Betracht::
- - Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung
- - Freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung
- - oder auch als Mitglied in der privaten Krankenversicherung
- KFZ Haftpflichtversicherung
- Motorradhaftpflichtversicherung
- Hundehalterhaftpflichtversicherung
- Betriebshaftpflichtversicherung
- Berufshaftpflichtversicherung
- Jagdhaftpflichtversicherung
- Multikopterversicherung - Drohnenversicherung
- Bauhelferversicherung - Unfallversicherung
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Die Bauhelferversicherung deckt das Unfallrisiko von Freunden wie auch Verwandten –( keine gewerbliche Tätigkeit) – auf einer privaten Baustelle zu Schäden führen können. Dabei ist zwischen einer privaten Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen und der gesetzlichen Pflichtversicherung bei der Berufsgenossenschaft zu unterscheiden.
Pflichtversicherung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Versicherungsträger der gesetzlichen Pflichtversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Bei ihr hat der Bauherr sein Bauvorhaben anzumelden, unabhängig davon ob die mitarbeitenden Personen bereits durch private Versicherung abgesichert sind. Der Bauherr und sein Ehegatte sind hierbei nicht mitversichert. Sie können aber mit dem Versicherungsträger eine freiwillige Bauherrenversicherung eingehen. Der zu entrichtende Beitrag bemisst sich auf der Basis der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und einem marktgerechten, fiktiven Entgelt. Dies hat zur Folge, dass die privaten Helfer letztlich wie gewerbliche Arbeitnehmer zu versichern sind.
Privatversicherung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Bei der privaten Versicherung sind regelmäßig auch der Bauherr selbst und seine Familienangehörigen versichert. Vorab kann zwischen einer Schadensregulierung durch lebenslange Rente oder einer hohen Einmalzahlung (Abfindung aller, auch künftiger, Ansprüche) gewählt werden. Meist ist die Zahl der Helfer anzugeben, die maximal zur gleichen Zeit auf der Baustelle anwesend sind. Die Versicherung endet meist mit Abschluss der Bauarbeiten.
Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Informationen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft https://www.versicherungsvergleich.de/bauhelferversicherung
- Vereinshaftpflichtversicherung
- Transportversicherung
- Insolvenzversicherung
Die BaFin stellt eine ausführliche Information zu allen Pflichtversicherungen bereit: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Liste/dl_li_vu_vers_mit_avbpflicht.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Siehe auch:
Annahmezwang
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Schlagwort: Pflichtversicherung, Pflichtversicherungen, Versicherungspflicht, Hundepflichtversicherung, Hundehaftpflichtversicherung
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