Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Rechtsschutzversicherung verhindert nicht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH).  Erteilt der Versicherer eine Deckungszusage, entfallen die Voraussetzung der PKH Bewilligung
Eine Rechtsschutzversicherung verhindert nicht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH).  Erteilt der Versicherer eine Deckungszusage, entfallen aber die Voraussetzung einer PKH Bewilligung.


Es besteht insofern eine Mitteilungspflicht gem. § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO an das Gericht.
Es besteht insofern eine Mitteilungspflicht gem. § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO an das Gericht.

Version vom 13. Juni 2017, 20:32 Uhr

Eine Rechtsschutzversicherung verhindert nicht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH). Erteilt der Versicherer eine Deckungszusage, entfallen aber die Voraussetzung einer PKH Bewilligung.

Es besteht insofern eine Mitteilungspflicht gem. § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO an das Gericht.