Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe: Unterschied zwischen den Versionen
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Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so kann die Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt werden. Wird jedoch seitens der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, so entfallen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Hintergrund ist die Mitteilungspflicht an das Gericht gem. § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO. | |||
* '''Prozesskostenhilfe bei Strafverfahren'''<br /> | |||
Bei einem Strafverfahren wird keine Prozesskostenhilfe für den Angeklagten gewährt. Bei einer notwendigen Verteidigung greift die Pflichtverteidigung. | |||
Die Prozesskostenhilfe kann für ein gerichtliches Verfahren gewährt werden. | Die Prozesskostenhilfe kann für ein gerichtliches Verfahren gewährt werden. | ||
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Bei Verfahren, die im aussergerichtlichen Bereich geklärt werden, kann nur eine Beratungshilfe gewährt werden. Geregelt im '''BerHG (Beratungshilfegesetz)'''. Nicht jedoch in den Bundesländern Hamburg und Bremen. | Bei Verfahren, die im aussergerichtlichen Bereich geklärt werden, kann nur eine Beratungshilfe gewährt werden. Geregelt im '''BerHG (Beratungshilfegesetz)'''. Nicht jedoch in den Bundesländern Hamburg und Bremen. | ||
Siehe auch § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO | Siehe auch § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO |
Version vom 5. Juli 2017, 07:19 Uhr
- Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so kann die Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt werden. Wird jedoch seitens der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, so entfallen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Hintergrund ist die Mitteilungspflicht an das Gericht gem. § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO.
- Prozesskostenhilfe bei Strafverfahren
Bei einem Strafverfahren wird keine Prozesskostenhilfe für den Angeklagten gewährt. Bei einer notwendigen Verteidigung greift die Pflichtverteidigung.
Die Prozesskostenhilfe kann für ein gerichtliches Verfahren gewährt werden.
Leistungen der Prozesskostenhilfe:
- Zahlung der Gerichtskosten
- Kosten des eigenen Anwalts
- Auslagen von Zeugen
- Auslagen von Sachverständigen
Das Gericht kann bis zu 4 Jahre nach der rechtskräftigen Entscheidung prüfen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben und die verauslagte Prozesskostenhilfe zurück verlangen.
Zur Prüfung, ob eine Prozesskostenhilfe gewährt wird, ist die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ eingereicht werden.
Mit Hilfe der Prozesskostenhilfe kann einkommensschwachen Personen bei der Durchführung von Gerichtsverfahren eine finanzielle Unterstützung gewährt werden. Geregelt in §§ 114 ff. ZPO.
Die Prozesskostenhilfe wird gewährt für Verfahren vor:
- Zivilgerichten
- Verwaltungsgerichten
- Arbeitsgerichten
- Finanzgerichten
- Sozialgerichten
- Bundesverfassungsgericht
Die Prozesskostenhilfe ist eine gesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe und dient der Verwirklichung von Rechtsschutzgleichheit. Bei gerichtlichen Verfahren, die nach dem FamFG geführt werden, wird die Prozesskostenhilfe als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezeichnet.
Bei Verfahren, die im aussergerichtlichen Bereich geklärt werden, kann nur eine Beratungshilfe gewährt werden. Geregelt im BerHG (Beratungshilfegesetz). Nicht jedoch in den Bundesländern Hamburg und Bremen.
Siehe auch § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO