Geringfügigkeitsgrenzen: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Geringfügigkeitsgrenzen in der gesetzlichen '''Krankenversicherung''', gesetzlichen '''Rentenversicherung''' sowie in der gesetzlichen '''Arbeitslosenversicherung''' bestimmt den Grenzwert der Versicherungsfreiheit bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Sie beträgt einsiebtel der mtl. Bezugsgröße. | Die Geringfügigkeitsgrenzen in der gesetzlichen '''Krankenversicherung''', gesetzlichen '''Rentenversicherung''' sowie in der gesetzlichen '''Arbeitslosenversicherung''' bestimmt den Grenzwert der Versicherungsfreiheit bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Sie beträgt einsiebtel der mtl. Bezugsgröße. | ||
Voraussetzung: die Arbeitszeit beträgt wöchntlich weniger als 15 Std.. Besteht keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung so besteht auch keine Versicherungspflicht für die Pflegeversicherung. | Voraussetzung: die Arbeitszeit beträgt wöchntlich weniger als 15 Std.. Besteht keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung so besteht auch keine Versicherungspflicht für die Pflegeversicherung. | ||
Versicherungsfreiheit besteht auch, wenn die Einkünfte einsechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt.<br /> | Versicherungsfreiheit besteht auch, wenn die Einkünfte einsechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt.<br /> Die wird durch Regelung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt. | ||
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Version vom 31. März 2018, 06:09 Uhr
Die Geringfügigkeitsgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung sowie in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung bestimmt den Grenzwert der Versicherungsfreiheit bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Sie beträgt einsiebtel der mtl. Bezugsgröße.
Voraussetzung: die Arbeitszeit beträgt wöchntlich weniger als 15 Std.. Besteht keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung so besteht auch keine Versicherungspflicht für die Pflegeversicherung.
Versicherungsfreiheit besteht auch, wenn die Einkünfte einsechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt.
Die wird durch Regelung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt.
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