Pferdehalterhaftpflichtversicherung, Gefährdungshaftung: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Gefährdungshaftung sieht vor, dass der Pferdehalter für die Gefahren, die von dem Pferdl ausgehen, '''auch ohne eigenes Verschulden''' die Haftung trägt. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung. | Die Gefährdungshaftung sieht vor, dass der Pferdehalter für die Gefahren, die von dem Pferdl ausgehen, '''auch ohne eigenes Verschulden''' die Haftung trägt. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 833 - Luxustier.<br /> | ||
Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 833 - Luxustier. | |||
'''Ausnahme von der Gefährdungshaftung:'''<br /> | |||
'''Dient das Pferd dem Beruf und ist für den Unterhalt des Tierhalters bestimmt,''' kann der Tierhalter nach der § 833 BGB Schadenersatzforderungen Dritter begegnen indem er nachweist, dass die erforderliche Beaufsichtigung sorgfältig erfolgte und der geltend gemachte Schaden auch bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten nicht zu verhindern gewesen wäre. | |||
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Version vom 19. April 2021, 09:58 Uhr
Die Gefährdungshaftung sieht vor, dass der Pferdehalter für die Gefahren, die von dem Pferdl ausgehen, auch ohne eigenes Verschulden die Haftung trägt. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 833 - Luxustier.
Ausnahme von der Gefährdungshaftung:
Dient das Pferd dem Beruf und ist für den Unterhalt des Tierhalters bestimmt, kann der Tierhalter nach der § 833 BGB Schadenersatzforderungen Dritter begegnen indem er nachweist, dass die erforderliche Beaufsichtigung sorgfältig erfolgte und der geltend gemachte Schaden auch bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten nicht zu verhindern gewesen wäre.
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Schlagwort: Haftung, Haftung ohne Verschulden