Pflichtversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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Als Beispiel steht die Kfz-Haftpflichtversicherung (privat) sowie die Sozialversicherung (gesetzlich) mit der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und | Als Beispiel steht die Kfz-Haftpflichtversicherung (privat) sowie die Sozialversicherung (gesetzlich) mit der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und der Bauhelferunfallversicherung. | ||
Version vom 29. August 2021, 07:55 Uhr
Bei der Pflichtversicherung handelt es sich um eine Versicherung, die gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben ist.
Hierbei wird in staatliche und privatrechtliche Versicherungssysteme unterschieden.
Als Beispiel steht die Kfz-Haftpflichtversicherung (privat) sowie die Sozialversicherung (gesetzlich) mit der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und der Bauhelferunfallversicherung.
Pflichtversicherungen gesetzliche
- Krankenversicherung nach § 5 SGB V besteht Versicherungspflicht für
- - Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen von mehr als 400 Euro und unter der Versicherungspflichtgrenze ,
- - Studenten, Auszubildende, Praktikanten, mit unentgeltlicher beruflichen Tätigkeit gem. Studienordnung,
- - Rentner mit entsprechenden Vorversicherungszeiten,
- - Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld nach SGB III,
- - Unternehmer in Land- und Forstwirtschaft sowie deren Familienangehörigen,
- - Künstler und Publizisten,
- - Personen ohne Krankenversicherung, die bei der gesetzlichen Kasse versichert waren oder dieser zuzuordnen sind
- Rentenversicherung nach SGB VI
- Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Auf Ihre künftige Rente wirkt sich - in Abhängigkeit von Ihrer Verdienst- und Beitragshöhe - jeder eingezahlte Euro aus. Aber auch Personen, die Kinder erziehen, Auszubildende, Selbstständige und noch einige weitere, können pflichtversichert sein. Auch Selbständige, die ähnlich wie Arbeitnehmer überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind, sind von der Pflichtversicherung betroffen. Der Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung ist für Selbständige und freiberuflich Tätige auf Antrag möglich. Wird eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen oder die Selbständigkeit beendet ist die Rückkehr in die freiwillige Rentenversicherung möglich.
- Ausgenommen von der Pflichtversicherung sind:
- - Beamte, Richter und Berufssoldaten,
- - Handwerker, die rentenversichert sind
- - Landwirte nach § 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- - Altersrentner, die von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Vollrente erhalten
- - Wehr- oder Zivildienstleistende, die rentenversichert sind
- - Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und bisher nicht rentenversichert waren
- Arbeitslosenversicherung nach § 25 SGB III und für sonstige Versicherungspflichtige nach § 26 SGB III
- Zum versicherungspflichtigen Personenkreis zählen:
- - Arbeitnehmer
- - Beschäftigte die sich in der Berufsausbildung befinden
- - Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz in einer
- - außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden,
- - Teilnehmer/rinnen dualer Studiengänge,
- - Heimarbeiter
- - Seeleute
- - Wehrdienstleistende
- - nicht abschließend
- Pflegeversicherung nach SGB XI
- Jeder der einer Beschäftigung nachgeht benötigt die gesetzliche Pflegeversicherung. Jede gesetzliche Krankenkasse hat eine Pflegekasse eingerichtet. Denn Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen.
- Unfallversicherung nach § XXX
- Die gesetzliche Unfallversicherung ist Sache des Arbeitgebers. Der Betrieb muß bei einer Berufsgenossenschaft oder einem Unfallversicherungsträger angemeldet werden. Alle in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis sind über den Arbeitgeber versichert. Dieser zahlt auch die Beiträge. Versichert sind Arbeitsunfälle und Wegeunfälle.
Pflichtversicherungen, privatrechtlich
- Private Krankenversicherung
- Jeder in Deutschland ist dazu verpflichtet, eine Krankenversicherung zu haben. Je nach persönlichen Voraussetzungen, kommen unterschiedliche Versicherungsformen in Betracht::
- - Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung
- - Freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung
- - oder auch als Mitglied in der privaten Krankenversicherung
- KFZ Haftpflichtversicherung
- Motorradhaftpflichtversicherung
- Hundehalterhaftpflichtversicherung
- Betriebshaftpflichtversicherung
- Berufshaftpflichtversicherung
- Jagdhaftpflichtversicherung
- Multikopterversicherung - Drohnenversicherung
- Bauhelferversicherung - Unfallversicherung
Die Bauhelferversicherung deckt das Unfallrisiko von Freunden wie auch Verwandten (keine gewerbliche Tätigkeit) die bei der Hilfe auf der Baustelle einen Unfall erleiden. Berufsgenossenschaften sind die Versicherungsträger. Der Bauherr ist verpflichtet seine Bauhelfer bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden.
Ergänzend, da die gesetzliche Bauhelferversicherung nur geringen Schutz bietet und das Risiko auf Baustellen sehr hoch ist , ist der Abschluss einer privaten Bauhelferversicherung ratsam.
Hier geht es zur privaten Bauhelferversicherung https://www.versicherungsvergleich.de/bauhelferversicherung
- Vereinshaftpflichtversicherung
- Transportversicherung
- Insolvenzversicherung
Die BaFin stellt eine ausführliche Information zu allen Pflichtversicherungen bereit: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Liste/dl_li_vu_vers_mit_avbpflicht.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Siehe auch:
Annahmezwang
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Schlagwort: Pflichtversicherung, Pflichtversicherungen, Versicherungspflicht, Hundepflichtversicherung, Hundehaftpflichtversicherung
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