Pflichtversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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:Die gesetzliche Unfallversicherung ist Sache des Arbeitgebers. Der Betrieb muß bei einer Berufsgenossenschaft oder einem Unfallversicherungsträger angemeldet werden. Alle in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis sind über den Arbeitgeber versichert. Dieser zahlt auch die Beiträge. | :Die gesetzliche Unfallversicherung ist Sache des Arbeitgebers. Der Betrieb muß bei einer Berufsgenossenschaft oder einem Unfallversicherungsträger angemeldet werden. Alle in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis sind über den Arbeitgeber versichert. Dieser zahlt auch die Beiträge. | ||
:Versichert sind insbesondere Arbeitnehmer und Auszubildende. Darüber hinaus sind unter anderem folgende Personengruppen in die Versicherung einbezogen: | :Versichert sind insbesondere Arbeitnehmer und Auszubildende. Darüber hinaus sind unter anderem folgende Personengruppen in die Versicherung einbezogen:<br /> | ||
- Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind, wie Mitarbeiter in Hilfsorganisationen, Lebensretter, Blutspender, Zeugen, Schöffen | |||
- Kinder, die in Kindertageseinrichtungen oder durch geeignete Tagespflegepersonen betreut werden, Schüler und Studierende in Schulen und Hochschulen sowie Personen in der beruflichen Aus- und Fortbildung | - Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind, wie Mitarbeiter in Hilfsorganisationen, Lebensretter, Blutspender, Zeugen, Schöffen<br /> | ||
- Personen, die selbständig, als mitarbeitende Familienangehörige oder als abhängig Beschäftigte in der Landwirtschaft arbeiten | |||
- häusliche Pflegepersonen | - Kinder, die in Kindertageseinrichtungen oder durch geeignete Tagespflegepersonen betreut werden, Schüler und Studierende in Schulen und Hochschulen sowie Personen in der beruflichen Aus- und Fortbildung<br /> | ||
- Arbeitslose, wenn sie auf Aufforderung der Arbeitsagentur die Agentur oder eine andere Stelle aufsuchen | |||
- bestimmte ehrenamtlich tätige Personen (z.B. ehrenamtliche Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehr) | - Personen, die selbständig, als mitarbeitende Familienangehörige oder als abhängig Beschäftigte in der Landwirtschaft arbeiten<br /> | ||
- Personen in der Rehabilitation (z.B. Krankenhausaufenthalt). | |||
- häusliche Pflegepersonen<br /> | |||
- Arbeitslose, wenn sie auf Aufforderung der Arbeitsagentur die Agentur oder eine andere Stelle aufsuchen<br /> | |||
- bestimmte ehrenamtlich tätige Personen (z.B. ehrenamtliche Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehr)<br /> | |||
- Personen in der Rehabilitation (z.B. Krankenhausaufenthalt).<br /> | |||
- nicht abschließend | - nicht abschließend | ||
Quelle | Quelle BMAS, Stand 1.2.2021 | ||
Version vom 30. August 2021, 09:11 Uhr
Bei der Pflichtversicherung handelt es sich um eine Versicherung, die gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben ist.
Hierbei wird in staatliche und privatrechtliche Versicherungssysteme unterschieden.
Als Beispiel steht die Kfz-Haftpflichtversicherung (privat) sowie die Sozialversicherung (gesetzlich) mit der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und der Unfallversicherung.
Pflichtversicherungen, gesetzlich
- Krankenversicherung nach § 5 SGB V besteht Versicherungspflicht für
- - Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen von mehr als 400 Euro und unter der Versicherungspflichtgrenze ,
- - Studenten, Auszubildende, Praktikanten, mit unentgeltlicher beruflichen Tätigkeit gem. Studienordnung,
- - Rentner mit entsprechenden Vorversicherungszeiten,
- - Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld nach SGB III,
- - Unternehmer in Land- und Forstwirtschaft sowie deren Familienangehörigen,
- - Künstler und Publizisten,
- - Personen ohne Krankenversicherung, die bei der gesetzlichen Kasse versichert waren oder dieser zuzuordnen sind
- Rentenversicherung nach SGB VI
- Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Auf Ihre künftige Rente wirkt sich - in Abhängigkeit von Ihrer Verdienst- und Beitragshöhe - jeder eingezahlte Euro aus. Aber auch Personen, die Kinder erziehen, Auszubildende, Selbstständige und noch einige weitere, können pflichtversichert sein. Auch Selbständige, die ähnlich wie Arbeitnehmer überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind, sind von der Pflichtversicherung betroffen. Der Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung ist für Selbständige und freiberuflich Tätige auf Antrag möglich. Wird eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen oder die Selbständigkeit beendet ist die Rückkehr in die freiwillige Rentenversicherung möglich.
- Ausgenommen von der Pflichtversicherung sind:
- - Beamte, Richter und Berufssoldaten,
- - Handwerker, die rentenversichert sind
- - Landwirte nach § 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- - Altersrentner, die von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Vollrente erhalten
- - Wehr- oder Zivildienstleistende, die rentenversichert sind
- - Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und bisher nicht rentenversichert waren
- Arbeitslosenversicherung nach § 25 SGB III und für sonstige Versicherungspflichtige nach § 26 SGB III
- Zum versicherungspflichtigen Personenkreis zählen:
- - Arbeitnehmer
- - Beschäftigte die sich in der Berufsausbildung befinden
- - Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz in einer
- - außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden,
- - Teilnehmer/rinnen dualer Studiengänge,
- - Heimarbeiter
- - Seeleute
- - Wehrdienstleistende
- - nicht abschließend
- Pflegeversicherung nach SGB XI
- Jeder der einer Beschäftigung nachgeht benötigt die gesetzliche Pflegeversicherung. Jede gesetzliche Krankenkasse hat eine Pflegekasse eingerichtet. Denn Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen.
- Unfallversicherung nach SGBV XXX
- Die gesetzliche Unfallversicherung ist Sache des Arbeitgebers. Der Betrieb muß bei einer Berufsgenossenschaft oder einem Unfallversicherungsträger angemeldet werden. Alle in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis sind über den Arbeitgeber versichert. Dieser zahlt auch die Beiträge.
- Versichert sind insbesondere Arbeitnehmer und Auszubildende. Darüber hinaus sind unter anderem folgende Personengruppen in die Versicherung einbezogen:
- Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind, wie Mitarbeiter in Hilfsorganisationen, Lebensretter, Blutspender, Zeugen, Schöffen
- Kinder, die in Kindertageseinrichtungen oder durch geeignete Tagespflegepersonen betreut werden, Schüler und Studierende in Schulen und Hochschulen sowie Personen in der beruflichen Aus- und Fortbildung
- Personen, die selbständig, als mitarbeitende Familienangehörige oder als abhängig Beschäftigte in der Landwirtschaft arbeiten
- häusliche Pflegepersonen
- Arbeitslose, wenn sie auf Aufforderung der Arbeitsagentur die Agentur oder eine andere Stelle aufsuchen
- bestimmte ehrenamtlich tätige Personen (z.B. ehrenamtliche Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehr)
- Personen in der Rehabilitation (z.B. Krankenhausaufenthalt).
- nicht abschließend Quelle BMAS, Stand 1.2.2021
Pflichtversicherungen, privatrechtlich
- Private Krankenversicherung nach SGB V
- Jeder in Deutschland ist dazu verpflichtet, eine Krankenversicherung zu haben. Je nach persönlichen Voraussetzungen, kommt hier die gesetzliche wie auch die private Krankenversicherung in Betracht::
- - Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung
- - Freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung
- - oder als Mitglied in der privaten Krankenversicherung
- KFZ Haftpflichtversicherung
- Motorradhaftpflichtversicherung
- Hundehalterhaftpflichtversicherung
- Betriebshaftpflichtversicherung
- Berufshaftpflichtversicherung
- Jagdhaftpflichtversicherung
- Multikopterversicherung - Drohnenversicherung
- Bauhelferversicherung - Unfallversicherung nach SGBV VII
Die Bauhelferversicherung deckt das Unfallrisiko von Freunden wie auch Verwandten (keine gewerbliche Tätigkeit) die bei der Hilfe auf der Baustelle einen Unfall erleiden. Berufsgenossenschaften sind die Versicherungsträger. Der Bauherr ist verpflichtet seine Bauhelfer bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden.
Ergänzend, da die gesetzliche Bauhelferversicherung nur geringen Schutz bietet und das Risiko auf Baustellen sehr hoch ist , ist der Abschluss einer privaten Bauhelferversicherung, mit moderaten Beiträgen, ratsam.
Hier geht es zur privaten Bauhelferversicherung https://www.versicherungsvergleich.de/bauhelferversicherung
- Vereinshaftpflichtversicherung
- Transportversicherung
- Insolvenzversicherung
Die BaFin stellt eine ausführliche Information zu allen Pflichtversicherungen bereit: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Liste/dl_li_vu_vers_mit_avbpflicht.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Siehe auch:
Annahmezwang
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Schlagwort: Pflichtversicherung, Pflichtversicherungen, Versicherungspflicht, Hundepflichtversicherung, Hundehaftpflichtversicherung
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