Testament: Unterschied zwischen den Versionen
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Nur ein Drittel aller Deutschen haben ein Testament gemacht. Liegt kein Testament vor tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet, dass bei kinderlosen Ehepaaren, der überlebende Partner nur Miterbe ist, da zwischen den Eheleuten keine Verwandtschaft besteht. Miterben sind dann die Verwandten erster und zweiter Ordnung. | Nur ein Drittel aller Deutschen haben ein Testament gemacht. Liegt kein Testament vor tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet, dass bei kinderlosen Ehepaaren, der überlebende Partner nur Miterbe ist, da zwischen den Eheleuten keine Verwandtschaft besteht. Miterben sind dann die Verwandten erster und zweiter Ordnung. | ||
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:Ein Testament sollte immer mit "Testament, mein letzter Wille" tituliert sein. | |||
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:Zu unterscheiden ist zwischen dem „eigenhändigen Testament“ und dem „öffentlichen, notariellen Testament". Beide Testamente sind gleichrangig. | :Zu unterscheiden ist zwischen dem „eigenhändigen Testament“ und dem „öffentlichen, notariellen Testament". Beide Testamente sind gleichrangig. | ||
*'''Ein eigenhändiges Testament''' muss auch eigenhändig, handschriftlich vom Erblasser niedergeschrieben werden. Es reicht kein unterzeichneter Computerausdruck. Beachten Sie den Wortlaut des Gesetzes. | *'''Ein eigenhändiges Testament''' muss auch eigenhändig, handschriftlich vom Erblasser niedergeschrieben werden. Es reicht kein unterzeichneter Computerausdruck. Beachten Sie den Wortlaut des Gesetzes. | ||
:► http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2247.html | :► http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2247.html |
Version vom 16. Juli 2022, 07:07 Uhr
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Nur ein Drittel aller Deutschen haben ein Testament gemacht. Liegt kein Testament vor tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet, dass bei kinderlosen Ehepaaren, der überlebende Partner nur Miterbe ist, da zwischen den Eheleuten keine Verwandtschaft besteht. Miterben sind dann die Verwandten erster und zweiter Ordnung.
- Formvorschriften
- Ein Testament sollte immer mit "Testament, mein letzter Wille" tituliert sein.
- eigenhändiges und öffentliches, notarielles Testament
- Zu unterscheiden ist zwischen dem „eigenhändigen Testament“ und dem „öffentlichen, notariellen Testament". Beide Testamente sind gleichrangig.
- Ein eigenhändiges Testament muss auch eigenhändig, handschriftlich vom Erblasser niedergeschrieben werden. Es reicht kein unterzeichneter Computerausdruck. Beachten Sie den Wortlaut des Gesetzes.
- Ein öffentliches Testament hingegen wird von einem Notar verfasst.
- Jedes Testament ist mit Vor- und Zunamen des Erblassers zu unterschreiben und mit Ort und Datum zu versehen.
⚠️ Das Erbschaftsrecht ist sehr komplex. Es empfiehlt sich hier Rat bei einem Fachanwalt einzuholen.
Siehe auch
Erbfolge
Erbschaftssteuer
Erbschaftssteuer / Freibeträge
Erbschaftssteuerversicherung
Alle Einträge zur Versicherung allgemein anzeigen zur Hauptseite
Nachlass, Nachlassverfügung
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