Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe
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Eine Rechtsschutzversicherung verhindert nicht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH). Erteilt der Versicherer eine Deckungszusage, entfallen die Voraussetzung der PKH Bewilligung
Es besteht insofern eine Mitteilungspflicht gem. § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO an das Gericht.