Pferdehalterhaftpflichtversicherung
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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
Pferdehaftpflichtversicherung
- Luxustier oder Nutztier
- hiervon hängt der Haftungsumfang der Pferdeversicherung ab.
- Da die meisten Pferdebesitzer ihre Tiere nicht aus gewerblichen Gründen, sondern aus der Liebhaberei heraus halten, gelten Pferde rechtlich als so genannte Luxustiere. Anders als bei Nutztieren, auf die der Besitzer zur Erzielung seines Lebensunterhalts angewiesen ist (gewerbliche Nutzung), haftet der Pferdebesitzer hier in vollem Umfang verschuldensunabhängig für durch das Tier verursachte Schäden. Eine Pferdehaftpflichtversicherung ist daher für alle Pferdebesitzer unverzichtbar.
- Haftungsumfang bei nicht gewerblicher Nutzung
Der Besitzer haftet verschuldensunabhängig!
- allgemeine Leistungen des Pferdehaftpflichtversicherers
- Der Versicherer sorgt für den finanziellen Ausgleich von berechtigten Forderungen. Vorab prüft der Versicherer ob die Ansprüche berechtigt sind und wehrt diese ab, wenn sie nicht berechtigt sind. (passiver Rechtsschutz).
- In der Pferdehalterhaftpflichtversicherung sind Schäden an Dritten abgedeckt, die durch ein pferdetypisches Verhalten entstanden sind – verschuldensunabhängig. Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Versicherungsschutz der Pferdehalterhaftpflichtversicherung beinhaltet. Schäden durch Pferde sind häufig äusserst kostenträchtig. Personenschäden liegen schnell im 5-stelligen Bereich. Um laufenden Rentenansprüche eines Geschädigten auch nachkommen zu können sind Deckung über eine Million erforderlich.
⚠️ Der Pferdehalter haftet für die von seinem Pferd ausgehende „typische Tiergefahr“, dies ist durch $ 833 BGB geregelt. Er haftet für alle Schaden die durch sein Pferd entstehen und dies auch ohne eigenes Verschulden. Hintergrund ist, dass der Tierhalter in den Augen des Gesetzgebers allein durch die Haltung eines Tieres eine potentielle Gefahrenquelle für Dritte schafft, für die er diesem gegenüber auch einstehen soll.
Ansprüche dritter Personen, denen der Pferdehalter das Pferd gelegentlich u. unentgeltlich als Fremd-, Gastreiter zur Verfügung stellt, sind mitversichert, nicht aber das Risiko einer Reitbeteiligung.
⚠️ Es ist zwischen Pferdehalter, der i.d.R. auch der Pferdeeigentümer ist und dem Pferdehüter zu unterscheiden, letztere benötigen eine eigene Pferdehüterhaftpflichtversicherung.
- Siehe auch:
- Pferdehalterhaftpflichtversicherung, Beiträge
- Pferdehalterhaftpflichtversicherung, fall of hammer Versicherung
- Pferdehalterhaftpflichtversicherung, Forderungsausfalldeckung
- Pferdehalterhaftpflichtversicherung, Gast- und Fremdreiter
- Pferdehalterhaftpflichtversicherung, Gefährdungshaftung
- Pferdehalterhaftpflichtversicherung, generelle Ausschlüsse
- Pferdehalterhaftpflichtversicherung, Gnadenbrotpferd
- Pferdehalterhaftpflichtversicherung, Kutsch- und Schlittenfahrten
- Pferdehalterhaftpflichtversicherung, Leistungen
- Pferdehalterhaftpflichtversicherung, Mietsachschäden
- Pferdehalterhaftpflichtversicherung, Reitbeteiligung
- Pferdehalterhaftpflichtversicherung, Schadenbeispiele
- Pferdehalterhaftpflichtversicherung, verschuldensunabhängige Haftung
- Pferdehalterhaftpflichtversicherung, Versicherungssumme
- Pferdehalterhaftpflichtversicherung, Urteile
- Pferdehalterhaftpflichtversicherung, örtlicher Geltungsbereich
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(vormals 82205 Gilching)
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