Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

XXX Eine Rechtsschutzversicherung verhindert nicht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH). Erteilt der Versicherer eine Deckungszusage, entfallen aber die Voraussetzung einer PKH Bewilligung.

Siehe auch § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO