Pflichtversicherung
Bei der Pflichtversicherung handelt es sich um eine Versicherung, die gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben ist.
Hierbei wird in staatliche und privatrechtliche Versicherungssysteme unterschieden.
Als Beispiel steht die Kfz-Haftpflichtversicherung (privat) sowie die Sozialversicherung (gesetzlich) mit der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung.
Pflichtversicherungen gesetzlich
- Krankenversicherung nach § 5 SGB V besteht Versicherungspflicht für
- - Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen von mehr als 400 Euro und unter der Versicherungspflichtgrenze ,
- - Studenten, Auszubildende, Praktikanten, mit unentgeltlicher beruflichen Tätigkeit gem. Studienordnung,
- - Rentner mit entsprechenden Vorversicherungszeiten,
- - Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld nach SGB III,
- - Unternehmer in Land- und Forstwirtschaft sowie deren Familienangehörigen,
- - Künstler und Publizisten,
- - Personen ohne Krankenversicherung, die bei der gesetzlichen Kasse versichert waren oder dieser zuzuordnen sind
- Rentenversicherung nach SGB VI
- Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Auf Ihre künftige Rente wirkt sich - in Abhängigkeit von Ihrer Verdienst- und Beitragshöhe - jeder eingezahlte Euro aus. Aber auch Personen, die Kinder erziehen, Auszubildende, Selbstständige und noch einige weitere, können pflichtversichert sein. Auch Selbständige, die ähnlich wie Arbeitnehmer überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind, sind von der Pflichtversicherung betroffen. Der Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung ist für Selbständige und freiberuflich Tätige auf Antrag möglich. Wird eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen oder die Selbständigkeit beendet ist die Rückkehr in die freiwillige Rentenversicherung möglich.
- Ausgenommen von der Pflichtversicherung sind:
- - Beamte, Richter und Berufssoldaten,
- - Handwerker, die rentenversichert sind
- - Landwirte nach § 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- - Altersrentner, die von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Vollrente erhalten
- - Wehr- oder Zivildienstleistende, die rentenversichert sind
- - Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und bisher nicht rentenversichert waren
- Arbeitslosenversicherung nach § 25 SGB III und für sonstige Versicherungspflichtige in § 26 SGB III definiert.
- Zum versicherungspflichtigen Personenkreis zählen:
- - Arbeitnehmer
- - Beschäftigte die sich in der Berufsausbildung befinden
- - Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz in einer
- - außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden,
- - Teilnehmer/rinnen dualer Studiengänge,
- - Heimarbeiter
- - Seeleute
- - Wehrdienstleistende
- - nicht abschließend
- Pflegeversicherung
- Unfallversicherung
- Pflichtversicherungen, privatrechtlich
- Krankenversicherung
Personengruppen der gesetzlichen Krankenversicherung
- KFZ Haftpflichtversicherung
- Motorradhaftpflichtversicherung
- Hundehalterhaftpflichtversicherung
- Betriebshaftpflichtversicherung
- Berufshaftpflichtversicherung
- Jagdhaftpflichtversicherung
- Multikopterversicherung - Drohnenversicherung
- Bauhelferversicherung
- Vereinshaftpflichtversicherung
- Transportversicherung
- Insolvenzversicherung
Die BaFin stellt eine ausführliche Information bereit: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Liste/dl_li_vu_vers_mit_avbpflicht.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Siehe auch:
Annahmezwang
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